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Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze ab 2023

Mittwoch, 21 Dez, 2022

Seit 2020 besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, im Bereich der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, sofern die jährlichen Umsätze nicht mehr als EUR 35.000,00 (netto) betragen. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze erhöht.

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist bei Unternehmern mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und deren Umsätze eine bestimmte Umsatzgrenze nicht übersteigen, möglich. Wesentlich beteiligte Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierung ausgenommen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % (max. EUR 18.900,00) der Betriebseinnahmen, bzw. 20 % (max. EUR 8.400,00) bei einem Dienstleistungsbetrieb.

Durch eine aktuelle gesetzliche Änderung wird nun auch im Bereich der Kleinunternehmer der Inflationsentwicklung Rechnung getragen, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag von EUR 35.000,00 um EUR 5.000,00 auf EUR 40.000,00 erhöht wird. Die erhöhte Umsatzgrenze wird auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen zusätzliche Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), sodass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als EUR 40.000,00 sein dürfen.

Beispiel

Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von EUR 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von EUR 10.000,00, insgesamt somit EUR 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von EUR 40.000,00 nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.

Die Erhöhung der Umsatzgrenze auf EUR 40.000,00 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

Tipp:
Ob die Einkommensteuer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen, wobei die entsprechende Beratung nur auf Basis einer fundierten Vorteilhaftigkeitsberechnung erfolgen sollte.

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