Kleinunternehmerpauschalierung
Donnerstag, 16 Mai, 2024
Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht werden, die nicht aufgrund der Kleinunternehmerregelung befreit sind.
Kleinunternehmer können seit der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen je nach Art des Betriebs 45 % oder 20 % der Betriebseinnahmen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde eine gesetzliche Verbesserung bzw. Klarstellung vorgenommen.
Die Kleinunternehmerpauschalierung stellt – mit einigen Sonderregeln – grundsätzlich auf die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer ab. War die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung aber deswegen nicht anwendbar, weil dieser Befreiung eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht, kam nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut die Inanspruchnahme der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung nicht in Betracht.
Davon waren z. B. Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte betroffen, die – auch wenn sie sonst die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung erfüllten – die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung deswegen nicht in Anspruch nehmen konnten.
Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung vorliegen würden.