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Verminderung des Dienstgeberbeitrags
für 2023 und 2024

Montag, 12 Dez, 2022

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wird die Möglichkeit geschaffen, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) in den Kalenderjahren 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu reduzieren. Ab dem Kalenderjahr 2025 ist grundsätzlich ein Beitragssatz von 3,7 % vorgesehen.

Voraussetzung für die Beitragssenkung

Voraussetzung für die Absenkung des Beitragssatzes für den DB ist eine lohngestaltende Vorschrift, in der diese Reduktion ausdrücklich festgelegt wird. Als eine solche lohngestaltende Vorschrift anerkennt das Gesetz auch eine innerbetriebliche Regelung für alle ArbeitnehmerInnen oder bestimmte Gruppen von ArbeitnehmerInnen.
Gemäß einer Information des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMWA) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundeskanzleramt (BKA) gilt ein betriebsinterner
Aktenvermerk als eine solche innerbetriebliche Regelung. Ein solcher Aktenvermerk ist bei einer abgabenbehördlichen Kontrolle vorzulegen. Ausgestaltung einer innerbetrieblichen Regelung Nachfolgend finden Sie einen Textvorschlag für eine innerbetriebliche Festlegung zur Anwendung des reduzierten Beitragssatzes für den DB in den Jahren 2023 und 2024.

Aktenvermerk über die Festlegung des Dienstgeberbeitrags für 2023 und 2024

Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) wird der Dienstgeberbeitrag (DB) für
alle DienstnehmerInnen im Sinne des § 41 Abs. 2 FLAG, für die ein DB zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.
Dieser Aktenvermerk wird der Berechnung der Gehalts- und Lohnnebenkosten in den Jahren 2023
und 2024 zugrunde gelegt und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen insbesondere nach § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) aufbewahrt.


Ort, Datum Unterschrift der Geschäftsführung

Zum Dokumentationserfordernis

Es ist davon auszugehen, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung auch die zeitgerechte Errichtung des Aktenvermerks und damit die zeitgerechte Festlegung der Anwendung des reduzierten DB-Beitragssatzes für die Jahre 2023 und 2024 kontrolliert werden wird.
Es ist daher empfehlenswert, auch für einen Nachweis zu sorgen, der die Errichtung des Aktenvermerks vor Beginn des Jahres 2023 dokumentiert. Dies könnte zum Beispiel durch einen internen Postlauf mit elektronischem Zeitstempel oder auch durch Übermittlung des Aktenvermerks an uns als steuerlichen Vertreter zur Kenntnisnahme und Evidenz erfolgen.
Sofern wir für Sie die Personalverrechnung abwickeln, benötigen wir die betriebliche Festlegung, um den reduzierten Beitragssatz für die Jahre 2023 und 2024 anwenden zu können und werden diese zum Personalverrechnungsakt nehmen.

Sollten Sie Unterstützung benötigen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung!

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