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Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bei COVID-19-Förderungen

Donnerstag, 17 Feb, 2022

Einzelne Richtlinien für COVID-Hilfsmaßnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem gewissen Zeitraum nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die COFAG (COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) hat sich vor kurzem zur Interpretation dieser Anforderung sowie zu Möglichkeiten der Sanierung von unzulässigen Ausschüttungen geäußert.

Wer zum Beispiel einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) beantragt, hat sich gemäß der Richtlinie zu dieser Fördermaßnahme zu verpflichten, seine Entnahmen bzw. die Gewinnausschüttungen im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 steht der Gewährung eines FKZ 800.000 entgegen.

Zwischen dem 1. Juli 2021 und bis 31. Dezember 2021 hat in der Folge eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Beim Verlustersatz III betrifft das „Ausschüttungsverbot“ zum Beispiel den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 und die maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022.

Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

Eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik ist nach den Ausführungen in den „Fragen und Antworten zum FKZ 800.000“ (FAQ zum FKZ 800.000) dann gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss wie zum Beispiel ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Umsatzersatz oder ein Ausfallsbonus nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies wird als gegeben angesehen, wenn der Ausschüttungsbetrag

 den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus COVID-19-Zuschüssen und

 das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten COVID-19-Zuschüsse nicht überschreitet.

Wird diese maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bei Gewinnausschüttungen nicht berücksichtigt, könnten solche Gewinnverwendungsbeschlüsse für die gewährten COVID-Hilfsmaßnahmen schädlich sein.

Mit dieser Interpretation des Begriffs „maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ soll sichergestellt werden, dass Zuschüsse nicht zur Finanzierung von Ausschüttungen dienen.

Wird der Anforderung einer maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik nicht entsprochen, kann die COFAG den gewährten Förderbetrag auf Grund der Nichteinhaltung dieser Auflage rückfordern.

Sanierung eines Verstoßes gegen die Ausschüttungsbeschränkung

Wurde im Zeitraum der Ausschüttungsbeschränkung (beim FKZ 800.000 im Zeitraum 16. März 2020 bis 30. Juni 2021) ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst, dieser aber nicht vollzogen, kann die Antragsberechtigung für den FKZ 800.000 gemäß den Aussagen in den FAQ zum FKZ 800.000 aufrechterhalten werden, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss durch die Gesellschafter einstimmig wieder aufgehoben wird.

Wurde hingegen im Zeitraum der Ausschüttungsbeschränkung ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst und durch Auszahlung auch vollzogen, kann nach Meinung der COFAG die Antragsberechtigung für den FKZ 800.000 nur dann wiederhergestellt werden, wenn die an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zurückgeführt wird.

Für Personengesellschaften gelten diese Ausführungen nach Meinung der COFAG sinngemäß für Gewinnverteilungen und sonstige Entnahmen.

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