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Grundstücksüberlassung zur Errichtung einer Windkraftanlage

Dienstag, 13 Feb, 2024

Die Überlassung von Grundstücksflächen für das Aufstellen von Windrädern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Land- und Forstwirte können für diese Einkünfte Pauschalierungsregelungen nicht anwenden.

Grundstücksüberlassung bei Land- und Forstwirtschaft

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks im Rahmen dieses Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet.

Bei einer Nutzungsüberlassung für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke, die über fünf Jahre hinaus andauert, gehen Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung von einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus, da in einem solchen Fall von keiner vorübergehenden Maßnahme mehr gesprochen werden kann.

Entscheidung des BFG

Ist die landwirtschaftliche Nutzung einer überlassenen Grundstücksfläche zum Beispiel als Weide auf Dauer unmöglich, da sich auf dieser Fläche ein Betonfundament für die Errichtung eines Mastes befindet, steht die Nutzung dieser Grundstücksfläche mit der Landwirtschaft in keinem Zusammenhang mehr. Eine solche Grundstücksfläche kann daher dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr zugerechnet werden.

Fazit:
Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung einer solchen Grundstücksfläche führen daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt entgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht auch in Fällen, in denen die verwendeten Grundflächen für eine solche dauerhafte anderweitige Nutzung von untergeordneter Bedeutung sind.

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