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Änderung bei den INTRASTAT-Meldungen ab 2022

Donnerstag, 17 Feb, 2022

Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs als Teil der Intrahandelsstatistik der Europäischen Union (INTRASTAT) ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.

INTRASTAT-meldepflichtig sind Unternehmer, deren Importe (Eingänge) aus bzw. deren Exporte (Versendungen) von Waren in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig den Schwellenwert von EUR 750.000,00 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats die statistischen Meldungen an die Statistik Austria abzugeben. Die Schwelle wird ab dem Berichtsjahr 2022 auf EUR 1,1 Mio. erhöht.

Bei Überschreiten des Werts im laufenden Jahr müssen auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht im übernächsten Jahr.

Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

Ab 2022 sind die INTRASTAT-Meldungen verpflichtend elektronisch durchzuführen. Für die elektronische Meldung wird die UID-Nummer sowie ein Authentifikationscode benötigt. Letzerer ist bei der Statistik Österreich anzufordern.

Achtung:
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der auskunftspflichtige Unternehmer nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, über diesen Umstand das zuständige Magistrat oder die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu informieren, die dann berechtigt sind, Strafen zu verhängen.

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