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Senkung des Arbeitslosen-Versicherungsbeitrages und Erhöhung der Dienstgeberabgabe

Montag, 15 Jan, 2024

Das am 21.11.2023 beschlossene Budgetbegleitgesetz 2024 bringt ein Maßnahmenbündel zur Stärkung der Unternehmen und Anreize für Arbeitgeber.

Dienstgeberabgabe

Die Dienstgeberabgabe soll Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern, die mehrere geringfügig Beschäftigte statt vollversicherte Personen beschäftigen, ausgleichen. Die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten soll nicht günstiger sein als der Einsatz von vollversicherten Dienstnehmern.

In der Dienstgeberabgabe wurde bisher der Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit insgesamt 3,05 % nicht berücksichtigt. Dadurch kam es zu einer Differenz zwischen den Lohnnebenkosten für geringfügig Beschäftigte und vollversicherten Mitarbeitern. Dieser Unterschied wurde durch das Budgetbegleitgesetz beseitigt. Die Dienstgeberabgabe wird um 3 % erhöht, nämlich von 16,4 % auf 19,4 %. Die Mehreinnahmen sollen der Arbeitslosenversicherung und dem Insolvenzentgeltfond zukommen.

Das Gesetz sieht im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeber-abgabe eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor. Dieser Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % abgesenkt. Für Lehrlinge beträgt der Beitrag künftig 2,3 %. Damit werden die Lohnnebenkosten gesenkt, was zu einer Entlastung des Faktors Arbeit führt. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird jedoch nur für jene Dienstnehmer gesenkt, die keine Niedrigverdiener sind.

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