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Dienstvertrag NEU: Eine Herausforderung für die Betriebe

Dienstag, 30 Apr, 2024

Am 28.03.2024 ist die Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 11/2024, kundgemacht am 27. März 2024). Für neue Dienstzettel und schriftliche Dienstverträge sind als Mindestinhalte nunmehr 15 Punkte vorgesehen (für Altverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig).
Neu sind die folgenden zusätzlichen Pflichtangaben:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • ggf. Vergütung von Überstunden,
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

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