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Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs nach Betriebsaufgabe

Dienstag, 17 Jan, 2023

Wird ein Betrieb eingestellt, können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, abgezogen werden.

Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung des Betriebes. Sie umfasst noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.

Zur Unternehmertätigkeit gehören daher auch noch

die Geschäftsveräußerung (entgeltlich oder unentgeltlich),

die Einzelveräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,

die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,

der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes oder

die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten.

Hat ein Unternehmer seine Unternehmertätigkeit (zum Beispiel durch Geschäftsaufgabe) beendet, so steht ihm laut Finanzverwaltung das Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen auch noch in einem Zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt.

In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Dem EuGH zu Folge sind Kosten nach der Geschäftsaufgabe weiterhin unternehmerisch veranlasst und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Dies unter den Voraussetzungen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren unternehmerischen Tätigkeit besteht und kein Missbrauch vorliegt.

Fazit:
Somit können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, rückerstattet werden. Allerdings muss auch die Umsatzsteuer von Einnahmen aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit, die noch nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden, abgeführt werden.

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