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Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit sogenannten Ist-Versteuerern ab 1.1.2023

Sonntag, 10 Jul, 2022

Ab 1.1.2023 wird es für Leistungsempfänger voraussichtlich erforderlich sein zu wissen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert oder nicht. Daraus ergeben sich neue Formvorschriften für die Rechnungsausstellung.

Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit der Verpflichtung auf Abfuhr der Umsatzsteuer, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer geschuldet wird.

Diese Ansicht bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuerschuld bei sogenannten Ist-Versteuerern erst mit Vereinnahmung des in Rechnung gestellten Entgelts entsteht.

Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug somit erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von deren Status als Ist- oder Soll-Versteuerer. Was zählt ist einzig und allein der Status des leistenden Unternehmers.

Laut Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 soll diese Regelung in Österreich ab 1.1.2023 umgesetzt werden. Die geplante Gesetzesänderung sieht beim Leistungsbezug eines Unternehmers, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert (Ist-Versteuerer), die geleistete Zahlung des Entgeltes als zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug vor.

Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Leistungsempfänger zukünftig wissen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert oder nicht. Das macht auf den Rechnungsformularen gegebenenfalls die Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ erforderlich.

Beispiel:
Unternehmer A versteuert nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer). Unternehmer B besteuert nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerer). A erbringt im Jänner eine sonstige Leistung (z. B. Beratungsleistung) an B. Die Bezahlung des Entgelts durch B erfolgt im April.

Lösung:
Da das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger B zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für die erbrachte Leistung entsteht, kann B das Recht auf Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Zahlung erfolgt ist (April), ausüben.

Fazit:
Sofern das Abgabenänderungsgesetz 2022 laut Begutachtungsentwurf beschlossen wird, haben IST-Versteuerer ab 1.1.2023 auf ihren Rechnungsformularen den Zusatz „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ anzuführen.

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