Wirtschaftshilfen zum Lockdown Nr. 4
Donnerstag, 25 Nov, 2021
Die sogenannte „epidemiologische Lage“ in Verbindung mit der hohen Belegung in den Intensiv- und Normalstationen unserer Krankenhäuser hat zum Lockdown Nr. 4 in unserem Land ab Montag, 22. November 2021, geführt. Für von diesem Lockdown Nr. 4 betroffene Betriebe soll es gemäß Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen „vertraute Hilfen“ geben. Mit diesem Artikel möchten wir auf Grundlage der bisherigen Veröffentlichungen dazu von den diversen Ministerien zusammenfassend informieren.
Ausfallsbonus
Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % im Vergleich zum betreffenden Monat des Jahres 2019 wird abhängig von der Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % des Umsatzausfalls gewährt. Dies gilt jeweils für die Monate November 2021 bis März 2022. Die erste Antragstellung für November 2021 soll ab 16. Dezember 2021 möglich sein.
Der Förderhöchstbetrag für die COVID-Hilfen Ausfallbonus, Umsatzersatz, 100%‑Haftungen von Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) oder Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges.m.b.H. (ÖHT) und Fixkostenzuschuss 800.000 wurde von bisher EUR 1,8 Mio. auf EUR 2,3 Mio. aufgestockt. Der Fixkostenzuschuss I wird nicht in diese Obergrenze einbezogen.
Verlustersatz
Im Hinblick auf die noch bestehende Verlustersatzregelung bis einschließlich 31. Dezember 2021 soll dieses Förderinstrument eine Verlängerung für den Zeitraum Jänner 2022 bis März 2022 erfahren. Wer in diesem Zeitraum auf Grund des Lockdowns Nr. 4 einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % im Vergleich zum betreffenden Monat des Jahres 2019 erleidet, soll einen Anspruch auf eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes haben. Der maximale Förderbetrag soll dabei von bisher EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. angehoben werden. Die Beantragung des Verlustersatzes für den neuen Betrachtungszeitraum soll ab Anfang 2022 möglich sein.
Härtefallfonds
Die Phase 3 an Förderungen aus dem Härtefall-Fonds endete mit 31. Oktober 2021. Auch diese Fördermaßnahme wird aufgrund des Lockdowns Nr. 4 reaktiviert und zwar für den Zeitraum November 2021 bis März 2022. Die erste Antragstellung für November 2021 soll voraussichtlich bis spätestens Mitte Dezember 2021 möglich sein.
Der Anspruch auf eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds setzt einen Einkommensrückgang von mindestens 40 % voraus oder die Tatsache, dass laufende Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate soll 80 % des Nettoeinkommens zuzüglich EUR 100 betragen. Die Maximalförderung soll mit EUR 2.000 und der Mindestförderbetrag mit EUR 600 je Betrachtungszeitraum fixiert werden.
NPO-Fonds
Der NPO-Fonds soll mit zusätzlich EUR 125 Mio. dotiert werden. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Unterstützungen auf Grundlage der Richtlinie zum NPO-Fonds auch für das 4. Quartal 2021 und das 1. Quartal 2022 beantragen zu können.
Hilfen für Künstler
Für den Betrachtungszeitraum November 2021, Dezember 2021 und für das 1. Quartal 2022 sollen Künstler wieder analog zur „Härtefall-Fonds-Regelung“ unterstützt werden. Der Mindestunterstützungsbetrag in „Lockdown-Monaten“ soll jedoch EUR 1.000 betragen.
Die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe aus dem Künstlersozialversicherungsfonds soll bis 31. März 2022 verlängert werden. Die Mittel zur Bedeckung der Beihilfen aus diesem Fonds sollen von EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. aufgestockt werden.
Veranstaltungsschirm
Die Beantragung einer Unterstützung über den von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) abgewickelten „Veranstalterschutzschirm“ soll bis 30. Juni 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023 verlängert werden.
Comeback-Zuschuss Film
Die Beantragung einer Ausfallshaftung auf Grundlage der Sonderrichtlinie „Come-back – Zuschuss für Film- und TV-Dreharbeiten“ soll bis 30. Juni 2022 mit Wirkung bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Kurzarbeit
Derzeit befindet sich die Corona-Kurzarbeitsregelung in der Phase 5 (Zeitrahmen 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022). Auf Grund dieser Rechtslage ist ein Kurzarbeitsstart sofort möglich.
Für Betriebe, die aufgrund der neuen „Lockdown-Verordnung“ geschlossen werden müssen, soll eine rückwirkende Antragstellung bis zum Ende des Lockdowns vorgesehen werden. Damit soll es den Unternehmen ermöglicht werden, deren Personalplanung so gut wie möglich auf die gegebene Situation anpassen zu können. Bereits bestehende Kurzarbeitsprojekte sollten mittels Änderungsbegehren im eAMS-Konto geändert werden können.
Im Lockdown-Zeitraum soll eine Reduktion der Arbeitszeit bis zu 0% bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent möglich sein. Wenn sich die Kurzarbeit nur auf Lockdown-Zeiträume bezieht, soll die Beihilfenhöhe 100% anstatt der derzeit laufenden 85% betragen. Es bleibt jedoch eine allfällige Anpassung der Kurzarbeitsregelung noch abzuwarten.
Neue Rückzahlungsverpflichtung
Die Fördermaßnahmen werden zukünftig mit der verpflichtenden Einhaltung von COVID-19-Schutzbestimmungen verbunden. Zukünftig soll daher ein Unternehmen eine erhaltene Förderung zurückzahlen müssen, wenn dieses beispielsweise wegen der Nichteinhaltung der 2G-Kontrolleverwaltungsstrafrechtlich belangt wurde.
Anmerkung
Wie bei den bisherigen „Lockdown-Phasen“ beginnt wieder eine Zeit der Verunsicherung aufgrund fehlender konkreter Informationen und nachfolgend aufgrund sich laufend ändernder Umstände und Regelungen.
In der Vergangenheit hat es sich bewährt, Entscheidungen nicht vorschnell auf Basis von Ankündigungen in den Medien zu treffen, sondern auf die Veröffentlichung der betreffenden Verordnungen, Richtlinien und ergänzenden Erläuterungen zu warten, sofern dies die wirtschaftlichen Umstände auch zuließen.
Wir werden jedenfalls die rechtlichen Entwicklungen laufend beobachten, damit wir Sie bei den von Ihnen zu treffenden Entscheidungen so gut wie möglich und zum betreffenden Zeitpunkt auch hoffentlich auf Basis mehr oder weniger gesicherter Rechtsgrundlagen begleiten zu können.