Verlustersatz
Dienstag, 22 Dez, 2020
Wir möchten Sie über den kürzlich beschlossenen Verlustersatz für von Covid-19 betroffene Unternehmen informieren. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte, die vollständige Richtlinie ist im unten angeführten Link verfügbar.
- Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben mit der sie vor dem 16.09.2020 bereits Umsätze erzielt haben.
- Der Umsatzentfall muss mindestens 30 % betragen.
- Die Anspruchsvoraussetzungen decken sich im Wesentlichen mit denen des Fixkostenzuschuss 800.000.
- Der Verlustersatz wird ab einer errechneten Förderung von EUR 500 gewährt und kann höchstens EUR 3 Mio. betragen.
- Ersetzt wird 70% bzw. bei Klein- oder Kleinstunternehmen 90% des auf den Antragszeitraum entfallenden Verlusts.
- Der errechnete steuerliche Verlust ist dabei noch um bestimmte Ausgaben und um erhaltene Versicherungsleistungen sowie sonstige Corona-Beihilfe (bspw. Kurzarbeit) zu kürzen.
- Es können zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 maximal 10 zusammenhängende Betrachtungszeiträume ausgewählt werden, wobei nur eine Lücke für die Monate November und/oder Dezember zulässig ist, wenn für diese ein Umsatzersatz gewährt wurde. Eine weitere freiwillige Lücke, wie beim FKZ 800.000, ist nicht möglich.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Umsätze und Betriebsausgaben auch nach Zahlungsfluss ansetzten.
- Die Beantragung des Verlustersatzes schließt die gleichzeitige Beantragung des FKZ 800.000 aus. Sollte schon ein FKZ 800.000 beantragt worden sein, kann jedoch unter Rückzahlung oder Anrechnung des bereits erhaltenen Zuschusses auf den Verlustersatz gewechselt werden.
- Der Umsatzersatz ist immer vor dem Verlustersatz oder FKZ 800.000 zu beantragen.
- Der Zuschuss kann in zwei Tranchen ausbezahlt werden (bei Beantragung bis 30.06.2021 wird die erste Tranche in Höhe von 70 % ausgezahlt). Korrekturen in Bezug auf die erste Tranche werden in der Auszahlung der zweiten Tranche ab 01.07.2021 berücksichtigt. Wir raten daher mit der Antragstellung etwas abzuwarten, bis eine verlässliche Schätzung der Umsätze möglich ist. Die zweite Tranche ist bis spätestens 31.12.2021 zu beantragen.
- Die Antragstellung hat durch einen Steuerberater zu erfolgen, wobei auch die Schätzung bzw. die tatsächliche Höhe der Verluste zu bestätigen sind.
- Bei einem Verlustersatz von nicht mehr als EUR 36.000, können Aufwendungen für die Antragstellung und Bestätigung des Steuerberaters von höchstens EUR 1.000 zusätzlich angesetzt werden.
Der Newsletter wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt, wir weisen jedoch darauf hin, dass wir diesbezüglich keine Haftung übernehmen können und auch darauf, dass sich die Regelungen laufend ändern können.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Zusammenfassung geholfen zu haben und stehen Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Verfügung!
Mit lieben Grüßen Ihr
AREA Bollenberger Team
Link:
https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/RL-Verlustersatz_FINAL.pdf