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Urlaubsverfall: Pflichten des Dienstgebers

Dienstag, 19 Dez, 2023

Der Dienstgeber hat streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen.

Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor. Dieser Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Übertragung von nicht konsumierten Urlaubsansprüchen auf die folgenden Urlaubsjahre ist nur so lange möglich, wie sie nicht verjährt sind. Für den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs stehen damit faktisch insgesamt drei Jahre zur Verfügung.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer für den nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren eine Ersatzleistung in der Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Urlaubssorgepflicht des Dienstgebers

Hier kommt die sogenannte Urlaubssorgepflicht des Dienstgebers ins Spiel. Denn Dienstgeber sind aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtssprechung verpflichtet, die Dienstnehmer aufzufordern, den Urlaub zu verbrauchen. Die Rechtsfolge des Verfalls des Urlaubs ist gleichzeitig den Dienstnehmern klar und rechtzeitig mitzuteilen. Tun Dienstgeber dies nicht, tritt die Verjährung nicht ein. Am Ende eines Dienstverhältnisses können damit auch durchaus mehr als die sonst maximal zu zahlenden 75 Urlaubstage (bei einer Fünf-Tage-Woche) als Urlaubsersatzleistung eingefordert werden.

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