Stundungen
Freitag, 14 Aug., 2020
Stundungen beim Finanzamt
- Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von Covid-Betroffenheit bewilligt wurden und am 1. Oktober 2020 auslaufen, werden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. In diese Verlängerung werden auch alle Abgaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
- Alternativ zur Stundung kann ab sofort bis zum Ende der Stundungsfrist (längstens bis 1. Oktober 2020) ein Antrag auf eine begünstigte Ratenzahlung gestellt werden. Zunächst besteht ein Anspruch auf zwölf Monate Ratenzahlung; wenn pünktlich und vollständig bezahlt wird, kann im Falle erheblicher Härte nochmals eine Ratenzahlung für sechs Monate gewährt werden.
- Zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2 % und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate Erhöhung um 0,5 %).
- Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind keine Säumniszuschläge festzusetzen.
Stundungen bei der Krankenkasse
- Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf elf Raten beginnend mit Februar aufzuteilen.
- Beitragszeiträume ab Mai 2020: hier sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.
- Ausnahmen: Kurzarbeit und Risikofreistellung: Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten.
Personalverrechnung
- Wie in unserem letzten Newsletter bereits angekündigt, wurde im Nationalrat eine rückwirkende Senkung des 25%igen Eingangssteuersatzes auf 20% beschlossen. Die Aufrollung der Lohn- und Gehaltszahlung erfolgt durch unsere Lohnverrechnung spätestens mit August.
- Wie ebenfalls bereits berichtet, kommt es bis Jahresende zu keiner Verminderung des anzusetzenden Pendlerpauschales aufgrund von coronabedingeter Kurzarbeit oder Homeoffice.
- Zudem wurde die Rückerstattung von SV-Beträgen für Geringverdiener von bisher EUR 300 auf EUR 400 erhöht.