Steuerliche Maßnahmen bei Hochwasserkatastrophen
Mittwoch, 15 Nov, 2023
Für Schäden durch Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdrutschungen bestehen verschiedene steuerliche Erleichterungen.
Die folgende Aufstellung soll einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen bieten:
Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Betroffene können eine Stundung oder Ratenzahlung für Steuerzahlungen sowie die Nicht-Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen beantragen. Weiters sind Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer aufgrund drohender Einbußen möglich.
Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für Empfänger (natürliche Person oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand (z. B. aus dem Katastrophenfonds) sind jedoch von den steuerlichen Anschaffungskosten eines Anlageguts abzuziehen.
Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit
Unwägbarkeiten sind unvorhersehbare Ereignisse. Dazu zählen insbesonders Naturkatastrophen wie Hochwasser. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war.
Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Spenden an begünstigte Einrichtungen (nicht an direkt Betroffene) sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind auch für Privatpersonen als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen (z. B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Anschaffung von Trocknungsgeräten). Außerdem sind Kosten für die Reparatur beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (z. B. Fußboden, Verputz, PKW) sowie für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände abzugsfähig, soweit diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden.
Hinweis:
Steuerfreie Subventionen und Versicherungsleistungen kürzen die abzugsfähigen Kosten. Wird zur Deckung der Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind die Darlehensrückzahlungen inklusive Zinsen absetzbar.