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Steuer- und Beitragsfreie Teuerungsprämie 2022 und 2023

Sonntag, 10 Jul, 2022

Der Nationalrat hat am 23.6.2022 in einer Sondersitzung neben anderen Entlastungen im Zusammenhang mit der hohen Inflation Unternehmern die Möglichkeit geschaffen, ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie auszahlen zu können.

Aufgrund des Beschlusses des Nationalrates können Unternehmer in den Jahren 2022 und 2023 an ihre Mitarbeiter jeweils eine Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000,00 auszahlen, für die keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten ist. Darüber hinaus ist die Teuerungsprämie von den Dienstgeberbeiträgen zum FLAF (Familienlastenausgleichsfond) und von der Kommunalsteuer befreit.

Bei der Teuerungsprämie muss es sich um zusätzliche Zulagen oder Bonuszahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden. Es darf sich daher nicht um Belohnungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen handeln.

Der volle Betrag von EUR 3.000,00 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn davon zumindest EUR 1.000,00 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) ausbezahlt werden. Außerdem sind in den Maximalbetrag von EUR 3.000,00 auch Zahlungen im Rahmen der mit dem ökosozialen Steuerreform eingeführten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (ebenfalls bis zu EUR 3.000,00) einzurechnen. Im Gegensatz zur Teuerungsprämie ist diese nur von der Lohnsteuer, nicht jedoch von Sozialversicherungsbeiträgen, FLAF-Beiträgen und Kommunalsteuer befreit.

Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Fazit:
Aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist es vorteilhafter, den Mitarbeitern eine Teuerungsprämie und nicht eine sogenannte Mitarbeiterbeteiligung auszubezahlen. Bis zu EUR 2.000,00 kann die Teuerungsprämie pro Mitarbeiter jedenfalls abgaben- und beitragsfrei ausbezahlt werden. Diese Regelung gilt für die Jahre 2022 und 2023.

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