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Spendenabzug im betrieblichen und privaten Bereich

Mittwoch, 14 Aug, 2019

Spenden an bestimmte Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.

Spenden als Betriebsausgabe

Steuerlich abzugsfähig sind Spenden an im Gesetz genannte Empfängerorganisationen wie etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren. Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchen, Versicherungen) auf der Website des Finanzministeriums aufscheinen.

Spenden aber nur insoweit abzugsfähig als, sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10 % des laufenden Betriebsergebnisses übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe, abgesetzt werden. 
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, werbewirksame Geld oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen geltend zu machen. Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine entsprechende Dokumentation des Werbezweckes erforderlich.

Spenden im privaten Bereich

Freiwillige Zuwendungen sind in Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abzugsfähig. Seit dem 1.1.2017 werden Ihre Spenden von den Spendenorganisationen verpflichtend direkt an ihr Finanzamt gemeldet und automatisch in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 übernommen.
Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Über Finanzonline kann überprüft werden, ob die Spenden eines Jahre in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung ordnungsgemäß erfasst wurden.

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