Sind Sponsorzahlungen Betriebsausgaben?
Donnerstag, 16 Mai, 2024
Sollten Sie eine Sponsorzahlung in Erwägung ziehen, achten Sie auf die betriebliche Veranlassung. Der Leistung muss ein eindeutiger Werbewert gegenüberstehen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte jüngst über die Qualifizierung von Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe oder nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendung zu entscheiden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, die ca. EUR 50.000,00 pro Jahr als Betriebsausgabe für Werbeaufwendungen bei einem Sportverein geltend machte. Als Werbeleistung wurden Tafeln mit dem Logo der GmbH aufgestellt. Unter dem Firmenlogo war zusätzlich der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH angebracht. Deshalb kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass das Motiv für das Sponsoring des Sportvereines auch das Interesse des Geschäftsführers sei, sich als Mäzen in der Öffentlichkeit zu präsentieren und dadurch gesellschaftliches Ansehen zu erringen. Das Finanzamt stufte den abgesetzten Aufwand daher als verdeckte Gewinnausschüttung ein.
Zur Ermittlung des zu besteuernden Gewinns werden in weiten Bereichen die Regeln des Einkommensteuergesetzes angewendet. Dieses definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Allerdings greifen hier auch verschiedene Abzugsverbote. So dürfen beispielsweise auch Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Unter Repräsentationsaufwendungen versteht man jene Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, sich zu „repräsentieren“. Auch freiwillige Zuwendungen, insbesondere Spenden, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit nicht die Kriterien einer abzugsfähigen Spende vorliegen. Sponsorzahlungen eines Unternehmens stellen demnach Betriebsausgaben dar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können.
Im vorliegenden Fall ist das Finanzamt mit seiner Auffassung allerdings nicht durchgedrungen. Der gesponserte Verein war mehrfacher österreichischer Meister in seinem Wettbewerb. Die Vereinsmitglieder waren weiters über alle Altersklassen hinweg erfolgreich. Dadurch war der Verein einem breiteren Publikum bekannt. Die angebrachten Werbetafeln hatten somit einen Werbewert. Auch der Umstand, dass andere Unternehmen den Verein ebenfalls sponserten, spricht dafür, dass ein allgemeiner Werbewert vorlag. Die Werbetafeln dienten daher hauptsächlich dem Zweck der Werbung für das Unternehmen und nicht der Repräsentation des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Fazit:
Da die Gegenleistung für die Sponsorzahlungen einen Werbewert hatte, waren die Zahlungen durch den Betrieb veranlasst und somit als Betriebsausgaben zu qualifizieren.