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REMINDER: eZustellung – Ihr elektronisches Postfach für „Behördenschreiben“

Mittwoch, 18 Dez, 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 1.12.2020 gilt die neue elektronische Zustellung für behördliche Schriftstücke. Die Zustellung erfolgt in „mein Postkorb“ im Unternehmensserviceportal (USP). Wir haben in unseren Newsletter bereits berichtet.

Von der elektronischen Zustellung betroffen sind unter anderem elektronische Meldebestätigungen, Strafregisterbescheinigungen, RSa- und RSb-Briefe.

Dazu verpflichtet sind ALLE Unternehmer mit Ausnahme von

  • Kleinunternehmern (Umsatzgrenze von TEUR 30, ab 1.1.2020 TEUR 35) oder
  • wenn Unzumutbarkeit vorliegt (nachweislich kein Internetanschluss).

Wenn Kleinunternehmer die elektronische Zustellung ablehnen, muss im Unternehmensserviceportal eine Abmeldung von der elektronischen Zustellung durchgeführt werden.

Im Unternehmensserviceportal können unter dem Punkt „mein Postkorb“ Unternehmer auf Ihre elektronischen Zustellstücke, die von Behörden übermittelt wurden, zugreifen und diese abholen. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereit liegt. Diese elektronische Verständigung ist an die im Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse (E-Mail) des Empfängers zu versenden. Es können auch mehrere E-Mail Adressen hinterlegt werden.

Welche Schritte zu setzen sind, hängt davon ab, welche „Vorarbeiten“ das Unternehmen schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in Finanz Online bzw. im Unternehmensserviceportal geleistet hat:

  1. Fall 1: Unternehmen ist in Finanz Online registriert und hat eine E-Mail Adresse zur elektronischen Zustellung hinterlegt.

Das Unternehmen wurde bereits vollautomatisch in das neue zentrale Teilnehmerregister übernommen. Die in Finanzonline hinterlegte E-Mail Adresse wurde automatisch übernommen.

To do: Überprüfung der E-Mail Adresse und Änderung dieser falls notwendig.

  • Fall 2: Unternehmen ist in Finanz Online registriert und hat keine E-Mail Adresse zur elektronischen Zustellung hinterlegt.

Eine automatische Übernahme konnte nicht erfolgen.

To do: Registrierung im USP (falls noch nicht vorgenommen); Hinterlegung einer E-Mail Adresse (Unternehmer und/oder Postbevollmächtigter); Änderung der Einstellungen auf „elektronische Zustellung“.

  • Fall 3: Unternehmer ist nicht Finanz Online Teilnehmer.

To do: Registrierung direkt im USP ab 1.12.2019; Hinterlegung einer E-Mail Adresse (Unternehmer oder Postbevollmächtigter); Änderung der Einstellungen auf „elektronische Zustellung“.

Die Registrierung im USP muss durch den Unternehmer bzw. einen Bevollmächtigten selbst durchgeführt werden und kann nicht von uns für Sie übernommen werden.

Als Voraussetzung zur Anmeldung am USP gilt:

  • Einzelvertretungsbefugte Person des Unternehmens (natürliche Person) benötigen für die Anmeldung am USP: Finanz Online Zugangsdaten oder eine Handysignatur
  • Nicht einzelvertretungsbefugte Person des Unternehmens (juristische Person) benötigen für die Anmeldung am USP:

FA-Online Zugangsdaten der Firma (nur auf persönliche Vorsprache beim Finanzamt)

und eine Handysignatur oder die privaten Finanz Online Zugangsdaten

 Selbstverständlich unterstützen wir Sie aber gerne bei der Anmeldung beim USP und der Aktivierung der elektronischen Zustellung, sowie bei der Einreichung des Antrages für die Ausnahme von der elektronischen Zustellung.

Unter folgendem Link finden Sie eine Anleitung wie man das Unternehmen im USP anmelden kann.

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/home/registrieren.html

Erledigungen der Finanzbehörden gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) werden weiterhin in Finanz Online zugestellt und zusätzlich zur Information über das Anzeigemodul angezeigt.

Für die „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung sind derzeit keine Sanktionen vorgesehen. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendende Behörde eine postalische Zustellung vornehmen.

Für Fragen steht Ihr B&B-TEAM insbesondere gerne zur Verfügung.

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