Aktuelles

Termine und News

Regress gegenüber Gesellschaften

Dienstag, 19 Dez, 2023

Bei Rechtsverhältnissen und Geschäften zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft muss immer auf Fremdüblichkeit geachtet werden. Andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen und eine KESt-Belastung entstehen.

Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Die Rechtsprechung und Literatur hat daher folgende Merkmale herausgearbeitet: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn außerhalb der Gewinnausschüttung einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder einer ihm nahestehenden Person ein Vorteil gewährt wird, der das Vermögen der Körperschaft mindert oder eine Vermögensvermehrung verhindert. Dies gilt auch, wenn eine Tochtergesellschaft über die Muttergesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zukommen lässt. In diesem Fall spricht man von einer durchgeleiteten verdeckten Ausschüttung.

Beispiel:
Die Alpha GmbH hat einen Gesellschafter und zwei Tochtergesellschaften (Beta GmbH und Gamma GmbH). Die Beta-Gesellschaft wird insolvent. Die Bank hat sich jedoch bei einem Darlehen der Beta GmbH zweifach abgesichert. Sowohl die Gamma GmbH als auch der Gesellschafter der Alpha GmbH haben als Bürge und Zahler für einen Kredit der insolventen Beta gehaftet. Letztlich deckt die Gamma GmbH den Kredit zur Gänze ab. Die Bürgschaft des Gesellschafters ist damit hinfällig, auch die Hypothek auf seine private Liegenschaft wird damit gelöscht.

Auf erste Sicht sieht es für den Gesellschafter so aus, als wäre das Problem damit aus der Welt. Jedoch: wurden für eine Forderung von mehreren Sicherheitsgebern Sicherheiten bestellt, gilt das Prinzip der Gleichwertigkeit und ein Regress der Sicherheitsgeber untereinander ist der Normalfall.  

Dieses fiktiv erscheinende Beispiel wurde jüngst vom Bundesfinanzgericht (BFG) in einem nicht fiktiven Steuerverfahren beurteilt. Da die Gamma GmbH auf den Regress gegenüber dem Gesellschafter der Alpha GmbH verzichtete, sah das BFG den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht – vor allem, weil es nicht fremdüblich ist, dass bei einem rechtlich durchsetzbaren Regressfall auf diese Möglichkeit der Schadensbegrenzung für die Gesellschaft verzichtet wird.

Hinweis:
Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bleibt abzuwarten.

STEUERNEWS PER MAIL?

Newsletter anfordern