Notarzttätigkeit als Liebhaberei?
Freitag, 22 Nov, 2019
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Tätigkeit als Notarzt eines bereits in Pension befindlichen Arztes Liebhaberei darstellt.
Der Arzt hatte mit Beginn der Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In den letzten vier Jahren wurden ausschließlich Verluste erzielt. Auch über die gesamte Dauer der Notarzttätigkeit wurde ein kumulierter Verlust erwirtschaftet. Der Arzt erkrankte im Jahr 2011 und konnte dadurch keine Umsätze erzielen und keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage vornehmen. Er wollte in diesem Jahr die Verluste aus der Notarzttätigkeit mit seinen Pensionsauskünften ausgleichen.
Im vorliegenden Fall entschied das BFG entgegen der Ansicht des Finanzamtes, dass ein Verlustausgleich möglich ist, da es sich bei der Tätigkeit als Arzt um eine Tätigkeit mit Annahme einer Einkunftsquelle handelt. Diese hat ergeben, dass die Vermutung einer „Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht“ nicht widerlegt werden kann.
Tätigkeiten, die keinen Gewinn erwarten lassen
Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus folgt, dass Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften, etwa Pensionseinkünften, ausgeglichen werden dürfen. Ergibt sich ausnahmsweise ein Gewinn, ist dieser aber auch nicht steuerpflichtig.
Dabei ist zu unterscheiden:
Fallen bei Tätigkeiten mit Annahme einer Einkunftsquelle Verluste an, ist anhand folgender Kriterien zu prüfen, ob ein Gesamtgewinn zu erzielen ist:
Bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung werden die auftretenden Verluste von Beginn an als Liebhaberei behandelt und dürfen somit nicht mit anderen Einkunftsquellen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn mittels Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist.
Wenn Sie aus Ihrer Tätigkeit bereits länger Verluste erwirtschaften, könnte es Sinn machen zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Wir unterstützen Sie dabei gerne.