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Neuerungen bei der Gastgewerbe-Pauschalisierung

Donnerstag, 19 Nov, 2020

Im August 2020 wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert.

Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist unter anderem erforderlich, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Die Neuerungen der Gastgewerbepauschalierung für das Kalenderjahr 2020:

 Die Umsätze des Vorjahres dürfen EUR 400.000,00 (davor EUR 255.000,00) nicht überschreiten.

 Das Grundpauschale wird auf 15 % (davor 10 %) des Umsatzes erweitert und beträgt mindestens EUR 6.000,00, maximal jedoch EUR 60.000,00.

 Das Mobilitätspauschale beträgt entweder 6 %, 4 % oder 2 % (davor 2 %) des Umsatzes, abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet.

 Der Maximalbetrag des Energie- und Raumpauschales wird auf EUR 32.000,00 erhöht.

Ob nun durch die Neuerungen die Anwendung der Gastgewerbepauschalierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

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