Maßnahmen zur Abgeltung der kalten Progression
Mittwoch, 15 Nov, 2023
Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben.
Seit Jahresbeginn wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst. Dies ist insbesondere in Zeiten höherer Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die Lohn- und Preissteigerungen der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde.
Somit werden seit 1.1.2023 die Progressionsstufen mit Ausnahme jener über EUR 1 Mio., sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Diese Anhebung erfolgt auf Basis des Progressionsberichtes, welcher für das Jahr 2023 – und damit als Maßstab für 2024 – eine Inflation von 9,9 % ausweist.
Zwei Drittel der Inflation werden durch die Indexierung abgegolten, das übrige Drittel wird durch Regierungsbeschluss verteilt.
2024 wirkt sich die Indexierung folgendermaßen aus:
Tarifstufen | Steuersatz |
bis EUR 12.816,00 | 0 % |
über EUR 12.816,00 bis EUR 20.818,00 | 20 % |
über EUR 20.818,00 bis EUR 34.513,00 | 30 % |
über EUR 34.513,00 bis EUR 66.612,00 | 40 % |
über EUR 66.612,00 bis EUR 99.266,00 | 48 % |
über EUR 99.266,00 bis EUR 1 Mio. | 50 % |
über EUR 1 Mio. | 55 % |
Die ehemalige Tarifstufe von 42 % wird (über einen Zwischenwert von 41 % in 2023) nun endgültig für 2024 nur mehr 40 % betragen.
Die Steuerlast ermittelt sich allerdings nicht nur aus der Anwendung obiger Tabelle, sondern auch durch die Berücksichtigung der diversen Steuerabsetzbeträge sowie die Möglichkeiten zur Erstattung der sogenannten „Negativsteuer“.
Auch die diesbezüglichen Werte werden ab dem Jahr 2024 an die Inflation angepasst:
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Die Grenze für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen wird von EUR 360,00 auf EUR 400,00 angehoben.
Steuerfreie Überstundenzuschläge
Hier erfolgt eine doppelte Ausweitung. Zunächst wird die Anzahl der pro Monat maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge von 10 auf 18 Stunden erweitert. Zusätzlich wird die bisher gültige Betragsgrenze von EUR 86,00 auf befristet EUR 200,00 pro Monat erhöht.
Die Erhöhung auf 18 Stunden bzw. auf EUR 200,00 pro Monat ist vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Ab 2026 soll dann wieder die alte Stundengrenze von 10 Stunden bzw. ein Maximalbetrag von EUR 120,00 gelten – hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen.
Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages
Bisher stand bei Selbständigen der Grundfreibetrag von einem Gewinn von EUR 30.000,00 im Ausmaß von 15 % ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf EUR 33.000,00 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von EUR 4.500,00 auf maximal EUR 4.950,00.
Homeoffice-Begünstigungen
Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für Homeoffice – also das Homeoffice-Pauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar – werden jetzt unbefristet gewährt.