Investitionsprämie
Freitag, 14 Aug, 2020
Förderungsvoraussetzungen
- Förderungsfähig sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland.
- Nicht förderfähig sind Unternehmen gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein
- Insolvenzverfahren anhängig ist oder
- Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen
Förderbare Investitionen
- Aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare materielle und immaterielle Anlagevermögen.
- Auch gebrauchte Anlagegüter sind förderbar.
- Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition dürfen nicht vor dem 01.08.2020 aber nicht nach dem 28.02.2021 gesetzt werden.
- Als erste Maßnahmen gelten Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn der Leistung, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
- Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder Finanzierungsgespräche zählen nicht als erste Maßnahmen.
- Pro Antrag betragen die minimalen Investitionen in Summe EUR 5.000 und maximal EUR 50 Mio. pro Unternehmen/Konzern.
- Die Inbetriebnahme und Bezahlung muss bis spätestens 28.02.2022 erfolgen.
Nicht förderbare Investitionen
- Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
- Dazu zählen Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe – Plug-In Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge sind aber förderbar solange der Bruttolistenpreis nicht EUR 70.000 übersteigt.
- Heizungen und Klimaanlagen die mit fossilen Energieträgern betrieben werden.
- Ausgenommen sind Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger nutzten, wenn damit eine Energieeinsparung von mind. 10% erreicht wird und eine CO2 Reduktion von 25.000 t pro Jahr erreicht wird.
- Aktivierte Eigenleistungen
- Grundstücke
- Leasingfinanzierte Anlagen die nicht beim Leasingnehmer aktiviert werden.
- Bau und Kauf von Gebäuden, ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung und Herstellung) von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO (Bauträger).
- Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder Vermietung an Private gedacht sind.
- Unternehmenskauf
- Finanzanlagen und Beteiligungen
- Umsatzsteuer außer diese kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Förderart und Höhe
- Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer steuerfreier Zuschuss. Jedoch wird dadurch die steuerlich anerkannte Abschreibung vermindert.
- Die Prämie beträgt 7% der Anschaffungskosten.
- Für Investitionen in Digitalisierung, Ökonomisierung oder Gesundheit beträgt die Prämie 14%.
- Welche Investitionen genau darunter fallen entnehmen Sie bitte dem detaillierten Anhang.
Antragstellung
- Der Antrag muss zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 gestellt werden.
- Der Antrag erfolgt online über den Fördermanager des AWS.
- Nach Antragstellung werden die formalen Fördervoraussetzungen geprüft und bei deren Erfüllung eine Förderzugsage erteilt.
Abrechnung und Auszahlung
- Spätestens drei Monate nach letzter Inbetriebnahme muss eine Abrechnung über die tatsächlichen Kosten im Fördermanager hochgeladen werden.
- Ab EUR 12.000 Förderhöhe muss die Abrechnung von einem Steuerberater bestätigt werden.
- Die Auszahlung erfolgt nach durchgeführter Prüfung der Abrechnung im Nachhinein und somit auch erst nach Inbetriebnahme der Investition.
Für weiterführende Informationen wenden sich bitte an Ihren zuständigen Betreuer/in. Für Hilfe und Informationen zu den Stundungen der Krankenkasse hilft Ihnen ihre zuständige Lohnverrechnerin.
Der Newsletter wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt, wir weisen jedoch darauf hin, dass wir diesbezüglich keine Haftung übernehmen können und auch darauf, dass sich die Regelungen laufend ändern können.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Zusammenfassung geholfen zu haben und stehen Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Verfügung!
Mit lieben Grüßen Ihr
AREA Bollenberger Team