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Homeoffice Regelung

Dienstag, 16 Feb, 2021

Am 27. Jänner wurden nach dem Ministerrat Eckpfeiler eines Home-Office-Pakets präsentiert. Die in Ausarbeitung befindlichen Homeoffice-Regeln werden sowohl steuerrechtliche wie auch arbeitsrechtliche Komponenten beinhalten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Eckpunkte zu den kommenden rechtlichen Vorgaben für eine Arbeit im Homeoffice.

Freiwilligkeit

Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen. Für die Gültigkeit der Homeoffice-Vereinbarung soll Schriftlichkeit vorgesehen werden. Homeoffice-Vereinbarungen sollen von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen mit einer Frist von jeweils einem Monat kündbar sein.

Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen

Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen sowie Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz sollen auch ausdrücklich im Homeoffice gültig sein. Das Arbeitsinspektorat soll jedoch kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten. Den Arbeitgeber soll jedoch eine Unterweisungspflicht zur Arbeitsplatzgestaltung treffen.

Gemäß einer entsprechenden Klarstellung in der kommenden Homeoffice-Regelung werden Beschäftigte bei Arbeitsunfällen im Homeoffice auch unfallversichert sein.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sollen grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Der Einsatz arbeitnehmereigener Arbeitsmittel wird jedoch zulässig sein. Werden von Arbeitnehmer*innen eigene Arbeitsmittel eingesetzt, soll dafür eine Abgeltung zustehen.

Für Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere an von Arbeitgeber*innen bereitgestellten Arbeitsmittel verursachen, sollen Arbeitnehmer*innen haften.

Sachbezug und Werbungskosten

Eine allenfalls mögliche private Verwendung bereitgestellter digitaler Arbeitsmittel wird keinen steuerpflichtigen Sachbezug auslösen.

Der Ersatz von Kosten durch den Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Einrichtung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice und auf Grund der Arbeit im Homeoffice entstehen, soll in Höhe von drei Euro je Tag für 100 Tage steuerfrei sein. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung dieses „Taggelds“ soll ein entsprechender Nachweis der Arbeit im Homeoffice sein. Es ist davon auszugehen, dass dieses „Taggeld“ auch sozialversicherungsfrei sein wird.

Für belegmäßig nachgewiesen ergonomische Einrichtungen für den Arbeitsplatz im Homeoffice sollen Arbeitnehmer*innen bis zu EUR 300,00 jährlich an Werbungskosten absetzen können.

Die steuerlichen Bestimmungen sollen vorerst bis 2023 befristet gelten. Eine Verlängerung der steuerlichen Regelung wird vom Ergebnis einer Evaluierung der Treffsicherheit dieser Maßnahmen abhängig gemacht.

>  Anmerkung:
Haben sie bisher keine schriftliche Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmer*innen zur Homeoffice-Vereinbarung getroffen, ist es nunmehr vertretbar, diesbezüglich auf die Veröffentlichung der angekündigten Homeoffice-Regelung zu warten und diese im Einklang mit den dort festgelegten Regelungen auszufertigen

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