Hochwasser: Finanzielle Unterstützung & Steuerinfos
Montag, 16 Sep, 2024
Aus gegebenem Anlass möchten wir Ihnen hiermit einige Informationen zukommen lassen, sollten Sie bzw. Ihr Unternehmen von Hochwasserschäden oder Umsatzeinbußen durch Hochwasser betroffen sein.
Aktuelle finanzielle Unterstützungen
Die Wirtschaftskammern Niederösterreich und Wien bzw. die Wirtschaftskammer Österreich unterstützen betroffene Unternehmen mit bis zu 10% pro Schadensfall (maximale Unterstützung bis zu EUR 40.000). Hierbei handelt es sich um eine sogenannte De-minimis Beihilfe (gemäß der VO (EU) Nr. 2023/2831), deren Abwicklung über die Bezirksstellen oder Außenstellen stattfindet. Anträge müssen binnen 6 Monaten, ab Kenntnis des Schadens, eingebracht werden.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet ebenfalls Maßnahmen zu Soforthilfe an:
Ansprechpersonen diesbezüglich sind die regionalen KundenbetreuerInnen.
Auch das Land Niederösterreich bietet die Möglichkeit einer Beihilfe von bis zu 20% der versicherbaren Schadenssumme die bei der Behebung von Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen), Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel entstanden sind. Für die Beihilfengewährung zuständig ist hier die jeweilige Gemeinde.
Die Stadt Wien bietet für derartige Katastrophenschäden ebenfalls eine Förderung für natürliche und juristische Personen an. Zuständige Stelle ist die MA 5. Bitte beachten Sie die relativ kurze Antragsfrist von sechs Wochen nach Schadenseintritt.
Mit Spenden unterstützen
Sollten Ihre Mitarbeiterinnen von Katastrophenschäden betroffen sein, haben Sie die Möglichkeit sie mit freiwilligen Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) zu unterstützen. Diese Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt einerseits für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall aber auch für Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer.
Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen außerdem keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an. Achtung: steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf ausgerichtet sind, unmittelbare Schäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (z.B. Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt. Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei den „Bruttobezügen“ (Kennzahl 210) und andererseits bei den „sonstigen steuerfreien Bezügen“ (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu berücksichtigen.
Spenden erhalten
Sollten Sie Spenden oder Subventionen erhalten, ist zu unterscheiden, ob die steuerfreien Spenden und Subventionen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern oder für Instandhaltungs- und Reparaturkosten verwendet werden.
Die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um die steuerfreien Subventionen und Spenden zu kürzen. Dies führt dazu, dass die steuerliche Abschreibung nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden darf.
Instandhaltungen und Reparaturen, die durch steuerfreien Spenden und Subventionen finanziert werden, dürfen nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn die Ausgaben die Spenden übersteigen und auch dann nur jener Teil der die Spenden/ Subventionen übersteigt.
Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden dürfen als außergewöhnliche Belastung in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.
Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Müllentsorgung, Anschaffung oder Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten) können in voller Höhe absetzt werden.
Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände können insoweit voll abgesetzt werden, als diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Beispielsweise wäre die Reparatur eines Schwimmbads nicht als außergewöhnliche Belastung anzusetzen, da es sich nicht um einen Gegenstand handelt, der für die übliche Lebensführung notwendig ist.
Ist eine Ersatzbeschaffung, der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (z.B. Neubau des Wohnhauses, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen etc.) notwendig, kann auch dies als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wieder gilt, dass nur Ersatzbeschaffungen zu außergewöhnlichen Belastungen führen, die für die übliche Lebensführung notwendig sind (keine Luxusgüter). Die Kosten der Ersatzbeschaffung dürfen mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“ angesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um ein übliches Ausmaß handeln muss, andernfalls können zu hohe Kosten nicht angesetzt werden.
Eine Ausnahme bilden hier die Ersatzbeschaffungen von PKWs. Es darf lediglich der Zeitwert des Fahrzeugs für die Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung herangezogen werden. Dieser ist wiederum mit EUR 40.000 gedeckelt.
Die Kosten für die Beseitigung
von Katastrophenschäden dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie durch Spenden und Subventionen gedeckt sind. Werden Erlöse aus dem Verkauf ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter erzielt, wie beispielsweise der Verkauf eines PKW-Wracks, sind diese ebenfalls abzuziehen.
Versicherungsvergütungen kürzen die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut. Die außergewöhnlichen Belastungen sind in die Steuererklärung des Jahres, in
dem sie angefallen sind, aufzunehmen. Wird die Ersatzbeschaffung mittels Kredits finanziert, können die Kreditrückzahlungen inklusive Zinsen im Ausmaß der jährlichen Zahlungen in den einzelnen Jahren geltend gemacht werden.
Wichtig: Als Nachweis der Ausgaben sind Rechnungen und Zahlungsbelege im
Zweifel dem Finanzamt vorzuweisen. Sollte die Gemeinde eine Niederschrift über
die Schadenserhebung anfertigen, ist diese dem Finanzamt vorzulegen.
Freibetrag
Arbeitnehmerinnen können für die anfallenden Ausgaben bis 31.10. die Ausstellung eines Freibetragsbescheides 2024 beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend durch Aufrollung für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen und
somit unmittelbar die monatlichen Lohn- und Gehaltszahlungen erhöhen.
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen (Einkommens- oder Körperschaftsteuer) können von den Betroffenen der Naturkatastrophen bis 31.10. gestellt werden. Prinzipiell endet die Frist bereits am 30.9.
Zahlungserleichterungen
Können Abgabenschulden aufgrund einer Naturkatastrophe nicht fristgerecht
bezahlt werden, so empfehlen wir Kontakt mit uns aufzunehmen, da Zahlungserleichterungen in Katastrophenfällen möglich sind. Die Abgabenbehörde kann in Extremfällen auf die Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise verzichten.
Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen!