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Gewinnfreibetrag: Rechtzeitige Anschaffung von Wirtschaftsgütern

Dienstag, 30 Okt, 2018

Zwei Punkte sind für die optimale Nutzung des Gewinnfreibetrages zu beachten: die zeitgerechte Anschaffung von entsprechenden Anlagegütern im laufenden Jahr und die erforderliche Antragstellung.

Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) erzielen, steht der Gewinnfreibetrag zu. Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13 % des Gewinnes und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis EUR 30.000,00 und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Gewinnfreibetrag beträgt höchstens EUR 45.350,00 pro Jahr. Der Grundfreibetrag von bis zu EUR 3.900,00 wird automatisch von der Finanz zuerkannt. Es ist nicht erforderlich, dass Investitionen in bestimmte Anlagegüter getätigt werden.

Gewinn über EUR 30.000,00

Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder von bestimmten Wertpapieren im laufenden Jahr. Die Geltendmachung des Freibetrages für PKW ist aber nicht möglich.

Darüber hinaus sind die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienenden Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichnis bzw. die Wertpapiere in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. In diesen Verzeichnissen ist für jedes Wirtschaftsgut anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitions-bedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

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