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Das Neue Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Montag, 15 Jan, 2024

In einer Welt, in der soziale Verantwortung und gemeinnützige Initiativen immer wichtiger werden, spielen die steuerlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle.
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stellt eine bedeutende Reform im Bereich der Gemeinnützigkeit dar.

Freiwilligenpauschale

Um die für die Gesellschaft wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, ist mit der neu eingeführten Freiwilligenpauschale eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für steuerfreie Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen worden.

Von der Steuerbefreiung bzw. von der Freiwilligenpauschale erfasst sind Zahlungen von steuerbefreiten Körperschaften, also jene, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Steuerfrei sind Zahlungen für Leistungen, die freiwillig erbracht werden. Weiterhin steuerpflichtig sind Zahlungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses zustehen.

Die steuerfreien Zahlungen dürfen pro Person maximal EUR 30,00 pro Kalendertag bzw. EUR 1.000,00 pro Kalenderjahr betragen.

Bei besonderen Tätigkeiten kann eine steuerfreie Freiwilligenpauschale von EUR 50,00 pro Kalendertag bzw. EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr bezahlt werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen Sozialdienste (z. B. Gesundheitspflege, Fürsorge), Hilfestellung in Katastrophenfällen (z. B. Hochwasser, Erdrutsch) sowie Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (z. B. Tätigkeit als Chorleiter).

Beispiel

Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim Weihnachtskonzert gespielt haben, EUR 50,00 aus. EUR 30,00 davon sind aufgrund der neuen Freiwilligenpauschale steuerfrei.

Erleichterungen bei Satzungsmängeln eines Rechtsträgers

Die Satzung (das Statut) eines Rechtsträgers (zum Beispiel eines Musikvereines) muss, um die Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit zu erfüllen, den diesbezüglichen Erfordernissen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen.
Daher führten auch bloß formale Satzungsmängel in der Vergangenheit zum Entfall der steuerlichen Begünstigung der Organisation.

Die neue Regelung sieht nun vor, dass der Rechtsträger aufzufordern ist, die beanstandeten Satzungsmängel innerhalb von sechs Monaten anzupassen. Wird die Satzung daraufhin geändert und erfüllt der Rechtsträger nun die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Damit wurde die strenge Vorgehensweise in der Vergangenheit entschärft.

Keine Höchstgrenze abzugsfähiger Zuwendungen

Für Spender wird der bisher bestehende Höchstbetragsdeckel der abzugsfähigen Zuwendungen von EUR 500.000,00 ersatzlos gestrichen. Die Deckelung der in einem Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Zuwendungen in Höhe von 10 % des Gewinns wird allerdings beibehalten.

Um dennoch sofortige höhere Vermögensstockausstattungen zu gewährleisten, wurde eine Vortragsmöglichkeit eingeführt, wenn die Zuwendung in einem Jahr diese 10 %-Grenze übersteigt. Die Vortragsmöglichkeit soll einen Anreiz darstellen, erforderliche Summen in einem zuzuwenden (z. B. Grundstücke) und nicht aus steuerlichen Gründen auf mehrere Jahre aufzuteilen.

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