Frühwarnsystem
Freitag, 13 Mrz, 2020
§ 45a AMFG: In bestimmten Fällen müssen Sie beabsichtigte Kündigungen dem AMS melden. Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gem. § 45a AMFG
Inhalte auf dieser Seite
Bei Arbeitgeber-Kündigungen in folgenden Fällen:
Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.
Tipp
Nutzen Sie für die Anzeige das Standard-Formular § 45a AMFG. Es enthält alle notwendigen Informationen und Erläuterungen.
Als Beschäftigte im Sinne des § 45a AMFG gelten
Nicht als Beschäftigte gelten Ersatz-Arbeitskräfte.
Bitte beachten Sie: Es zählt der Durchschnitt der Beschäftigten am Ende der letzten 3 Monate vor der Anzeige – nicht die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Anzeige
Nicht als aufzulösende Arbeitsverhältnisse gelten Verhältnisse mit
Bitte beachten Sie: Wenn Arbeitsverhältnisse auf Ihre Initiative einvernehmlich gelöst werden, zählen sie zu den aufzulösenden Arbeitsverhältnissen.
Wenn Ihre Anzeige nicht alle notwendigen Informationen enthält, fordern wir Sie schriftlich auf, die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wenn Sie die Informationen fristgerecht nachreichen, gilt das Datum der ursprünglichen Anzeige.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Frist versäumen, weisen wir Ihre Anzeige zurück. Allerdings können Sie innerhalb von 14 Tagen bei der AMS-Landesgeschäftsstelle berufen.
Werden durch das Einhalten der 30-tägigen Wartefrist die
verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet, können Sie auch vor Ablauf der
30-tägigen Wartefrist unsere Zustimmung zu den Kündigungen schriftlich
beantragen.
Das AMS-Landesdirektorium entscheidet, ob Sie die Wartefrist verkürzen
dürfen. Wir informieren Sie über die Entscheidung schriftlich oder
mündlich.
Sie dürfen nur so viele Arbeitsverhältnisse kündigen, wie Sie angegeben haben. Erhöht sich die Zahl der Kündigungen innerhalb von 30 Tagen, müssen Sie dafür eine eigene Anzeige einbringen – unter Beachtung der Wartefrist von 30 Tagen.
Bitte bedenken Sie: Kündigungen sind ungültig, wenn sie sie aussprechen,
Wo: Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für Ihren Unternehmensstandort verantwortlich ist.
Wann: mindestens 30 Tage bevor Sie die Kündigungen aussprechen. Nutzen Sie unsere Rechenhilfe.
Wie: schriftlich – entweder mit dem Standard-Formular § 45a AMFG oder formlos, wenn die Mitteilung alle notwendigen Informationen enthält.
Bitte beachten Sie: Sie müssen