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Frühwarnsystem

Freitag, 13 Mrz, 2020

§ 45a AMFG: In bestimmten Fällen müssen Sie beabsichtigte Kündigungen dem AMS melden. Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gem. § 45a AMFG

Formular. § 45a AMFG (PDF)

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Frühwarnsystem § 45a AMFG: In welchen Fällen müssen Sie Kündigungen anzeigen?

Bei Arbeitgeber-Kündigungen in folgenden Fällen:

  • Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Arbeitskräften
  • Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Arbeitskräften
  • Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Arbeitskräften
  • ab 5 Arbeitskräften, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahme: Saisonbetriebe

Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.

Frühwarnsystem § 45a AMFG: Welche Informationen muss die Anzeige enthalten?

  • Auflösungsgründe
  • Zeitraum in dem die Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden sollen. Maximal 30 Tage.
  • Zahl und Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte
  • Zahl und Verwendung der voraussichtlich Betroffenen
  • Alter, Geschlecht, Qualifikationen und Beschäftigungsdauer der Betroffenen
  • Maßgebliche Kriterien für die Auswahl der Betroffenen
  • Flankierende soziale Maßnahmen.

Tipp

Nutzen Sie für die Anzeige das Standard-Formular § 45a AMFG. Es enthält alle notwendigen Informationen und Erläuterungen.

Was sollten Sie über die Anzeige von Kündigungen wissen?

Wer gilt als Beschäftigte, Beschäftigter?

Als Beschäftigte im Sinne des § 45a AMFG gelten

  • unselbständig Beschäftigte,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • karenzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Lehrlinge,
  • leitende Angestellte,
  • Präsenzdiener und Präsenzdienerinnen,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Nicht als Beschäftigte gelten Ersatz-Arbeitskräfte.

Bitte beachten Sie: Es zählt der Durchschnitt der Beschäftigten am Ende der letzten 3 Monate vor der Anzeige – nicht die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Anzeige

Welche Arbeitsverhältnisse gelten als nicht aufzulösend?

Nicht als aufzulösende Arbeitsverhältnisse gelten Verhältnisse mit

  • Arbeitskräften, die das Arbeitsverhältnis wegen Pensionsanspruch, durch Kündigung oder einvernehmliche Lösung selbst beenden wollen.
  • Arbeitskräften, deren befristetes Arbeitsverhältnis abläuft,
  • Arbeitskräften, deren Arbeitsverhältnis während der Probezeit gelöst wird,
  • Arbeitskräften, die gerechtfertigt entlassen werden,
  • Arbeitskräfte, deren Arbeitsverhältnis durch Tod endet.

Bitte beachten Sie: Wenn Arbeitsverhältnisse auf Ihre Initiative einvernehmlich gelöst werden, zählen sie zu den aufzulösenden Arbeitsverhältnissen.

Was ist, wenn Ihre Anzeige nicht vollständig ist?

Wenn Ihre Anzeige nicht alle notwendigen Informationen enthält, fordern wir Sie schriftlich auf, die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wenn Sie die Informationen fristgerecht nachreichen, gilt das Datum der ursprünglichen Anzeige.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Frist versäumen, weisen wir Ihre Anzeige zurück. Allerdings  können Sie  innerhalb von 14 Tagen bei der AMS-Landesgeschäftsstelle berufen.

Wann können Sie die Wartefrist verkürzen?

Werden durch das Einhalten der 30-tägigen Wartefrist die verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet, können Sie auch vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist unsere Zustimmung zu den Kündigungen schriftlich beantragen.

Das AMS-Landesdirektorium entscheidet, ob Sie die Wartefrist verkürzen dürfen. Wir informieren Sie über die Entscheidung schriftlich oder mündlich.
 

Was müssen Sie bei der Kündigung beachten?

Sie dürfen nur so viele Arbeitsverhältnisse kündigen, wie Sie angegeben haben. Erhöht sich die Zahl der Kündigungen innerhalb von 30 Tagen, müssen Sie dafür eine eigene Anzeige einbringen – unter Beachtung der Wartefrist von 30 Tagen.


Bitte bedenken Sie: Kündigungen sind ungültig, wenn sie sie aussprechen,

  • bevor die Anzeige bei uns eingetroffen ist oder
  • bevor die Wartefrist abgelaufen ist – außer wir haben der verkürzten Wartefrist zugestimmt.
     

Frühwarnsystem § 45a AMFG: Wo, wann und wie müssen Sie die Anzeige einreichen?

Wo: Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für Ihren Unternehmensstandort verantwortlich ist.

Wann: mindestens 30 Tage bevor Sie die Kündigungen aussprechen. Nutzen Sie unsere Rechenhilfe.

Wie: schriftlich – entweder mit dem Standard-Formular § 45a AMFG oder formlos, wenn die Mitteilung alle notwendigen Informationen enthält.

Bitte beachten Sie: Sie müssen

  • entweder den Betriebsrat konsultieren und die Anzeige mitunterschreiben lassen
  • oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, alle betroffenen Arbeitskräfte informieren.

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