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Förderungsabwicklung über COFAG ist verfassungskonform

Donnerstag, 17 Feb, 2022

Mit seinem 80seitigen Erkenntnis vom 15.12.2021 (G 233/2021) hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen „Drittelantrag“ der Oppositionsparteien abgewiesen, mit dem insbesondere die Aufhebung der Abwicklungskonstruktion von COVID-19-Förderungen über die COFAG (COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes) begehrt wurde. Die Ausgestaltung verstößt nach Meinung des VfGH weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation. Zudem sei der Rechtsschutz hinreichend gewahrt.

Das Begehren im „Drittelantrag“

Im „Drittelantrag“ der Nationalratsmitglieder wurde ein Verstoß der gesetzlichen Bestimmungen über die Vergabe und allfällige Rückforderung von COVID-19-Hilfen gegen das Legalitätsprinzip (Verstoß gegen das Determinierungsgebot) geltend gemacht. Den Regelungen fehle es an hinreichend bestimmten inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der COVID-19-Hilfen und überließe dies dem Verordnungsgeber. Zudem entstehe ein Rechtsschutzdefizit durch eine „Rollenvermischung“ in der Prüftätigkeit des Finanzamtes (hoheitliche und privatrechtliche Tätigkeit zugleich), was im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren bedenklich sei.

Die Abwicklungskonstruktion steht im Einklang mit dem Legalitätsprinzip

Für wirtschaftsrechtliche Regelungen sei nach VfGH eine weniger weitreichende Bestimmtheit erforderlich als etwa im Straf-, Sozialversicherungs- oder Steuerrecht. Bei auch hoheitlich gewährten staatlichen Beihilfen habe der Gesetzgeber generell einen weiten Gestaltungsspielraum.

Im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität, Adaptabilität und rasche Reaktion im Zuge des Krisenmanagements sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Vollziehung entsprechende Spielräume bei der Gewährung der unterschiedlichen finanziellen Maßnahmen einräumt.

Die mit Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit den durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen gesetzlich definierte Zielrichtung der COVID-19-Fördermaßnahmen sei einer Auslegung zugänglich und für den Verordnungsgeber in einer dem Legalitätsprinzip entsprechenden Art und Weise determiniert.

Mit der Abwicklungskonstruktion ist kein Rechtsschutzdefizit verbunden

Der VfGH hält in seinem Erkenntnis weiters fest, dass es dem Staat freisteht, sich bei der Gewährung von Förderungen hoheitlicher oder privatrechtsförmiger Mittel zu bedienen. Erforderlich ist lediglich eine nachvollziehbare Festlegung. Das heißt: Welchen Weg der Gesetzgeber auch einschlägt, es bedarf immer der Vorherbestimmung konkreter Rechtswirkungen.

Verfassungsrechtlich ist es geboten, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz durch entsprechende Einrichtungen zu sichern. Wenn daher mit privatrechtsförmigen oder mit behördlichen Maßnahmen in erheblicher Weise in Grundrechtspositionen eingegriffen wird, muss ein die Rechte der Betroffenen jeweils ausreichend sichernder Rechtsschutz gegeben sein.

Die gesetzliche Grundlage für COVID-19-Förderungen über die COFAG macht deutlich, dass die Gewährung der Förderung und eine allfällige Rückforderung auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt. Unternehmen steht daher in diesem Fall der Rechtsschutzweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Wird das Finanzamt bei diesen Fördermaßnahmen mit Prüfungsaufgaben hoheitlich tätig und verletzt dieses dabei allenfalls Rechte, haben Unternehmen die Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde.

Nach Auffassung des VfGH liegt daher kein Rechtsschutzdefizit vor. Seiner Ansicht nach hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum angemessen ausgeschöpft.

Anmerkung:
Die verfassungsrechtliche Beurteilung der Abwicklungskonstruktion der COVID-19-Fördermaßnahmen über die COFAG durch den VfGH ist zur Kenntnis zu nehmen. Faktisch bleibt die Tatsache, dass die Förderrichtlinien von einer privatrechtlichen Organisation ausgelegt werden und das Ergebnis dieser Auslegung auf Grund der Verfahrenskosten nur in Ausnahmefällen einem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden wird.

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