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Erhöhte Obergrenzen für COVID-Hilfen

Dienstag, 13 Apr, 2021

Die derzeitige COVID-19-Krise trifft die heimische Wirtschaft – vor allem die Gastronomie – mit voller Härte. Die EU-Kommission hat mittlerweile die Obergrenzen für den Fixkostenzuschuss II auf EUR 1,8 Mio. und den Verlustersatz auf EUR 10 Mio. erhöht.

Fixkostenzuschuss II (800.000)

Damit ein Unternehmen den Fixkostenzuschuss beantragen kann, muss es tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30 % betragen. Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z. B. ein Umsatzausfall von 50 % ergibt einen FKZ von 50 % der Fixkosten).
Fixkosten sind Aufwendungen, die nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Als Fixkosten gelten beispielsweise Geschäftsraummiete, Pacht, Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Leasingraten.
Die bisherige Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (800.000) wurde rückwirkend auf EUR 1,8 Mio. pro Unternehmen angehoben. Die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ist unter Einbindung der Finanzverwaltung vorgesehen.
Für noch nicht ausbezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen, für bereits ausbezahlte Anträge kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.

Verlustersatz

Der Verlustersatz ist ein steuerfreier Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019.
Als Verlust gilt die Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Der Ersatz beträgt 70 % des ermittelten Verlusts, bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 %. Der Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen soweit möglich zu verringern.

Die Obergrenze für den Verlustersatz von bisher EUR 3 Mio. wird auf EUR 10 Mio. erhöht. Es ist vorgesehen, dass die COFAG unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt.

Hinweis:
Es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden. Für denselben Zeitraum können nicht beide Varianten bezogen werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung, welche COVID-19 Beihilfen für Sie am vorteilhaftesten sind.

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