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Die Arbeitsplatzpauschale

Donnerstag, 17 Feb, 2022

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschal Aufwendungen für Miete, Strom oder Heizung für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen.

Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet und es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

An der Absetzbarkeit der tatsächlichen Kosten für ein solches Arbeitszimmer ändert sich durch die Einführung der Arbeitsplatzpauschale nichts. Die Arbeitsplatzpauschale kann auch für ein solches Arbeitszimmer nicht angewendet werden.

Die Arbeitsplatzpauschale steht demzufolge nur dann zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht und der Arbeitsplatz in der Privatwohnung trotzdem nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet.

Die Arbeitsplatzpauschale für Selbständige beträgt für ein Wirtschaftsjahr EUR 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000,00 erzielt werden oder für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, anderenfalls EUR 300,00.

Anmerkung:
Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker betreffen, sind davon nicht erfasst. Sie bleiben weiterhin neben der Pauschale abzugsfähig.

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