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Befreiung von der Immobilienertragsteuer beim Grundstückstausch

Dienstag, 26 Apr, 2022

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegen der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken
unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen:

 die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,

 die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden,

 die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs,

 sowie Tauschvorgänge.

ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Der VwGH hat hier in seiner jüngsten Entscheidung die Beurteilung, ob ein Tauschvorgang für die bessere Gestaltung von Bauland beiträgt, großzügiger gefasst, als die Finanzverwaltung.

Es genügt bereits, wenn durch den Tauschvorgang die bessere Bebaubarkeit einer Grundfläche erzielt wird und damit das öffentliche Interesse unterstützt wird.

Hinweis:
Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen, zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, kontaktieren Sie uns vorab, damit wir eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.

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