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Arbeitszimmer trotz Lagerung privater Gegenstände

Dienstag, 13 Feb, 2024

Aufwendungen für einen als Arbeitszimmer genutzten Raum können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn in einem solchen Raum einzelne private Gegenstände gelagert werden.

Rechtslage und Fragestellung

Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers sind nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Im Zweifel ist der Mittelpunkt dort gelegen, wo in zeitlicher Hinsicht mehr als die Hälfte der Tätigkeit erbracht wird. Gemäß Rechtsprechung ist ein Arbeitszimmer ein Raum, „dem der Charakter
eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt“
, nicht aber ein Raum, der auf Grund seiner funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung bereits „von vornherein“ der beruflichen Sphäre eines Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, wie dies zum Beispiel bei einem Therapie- oder Ordinationsraum der Fall ist.

In einem vom BFG und in der Folge vom VwGH zu entscheidenden Fall war zu klären, ob bei unstrittiger überwiegender beruflicher Nutzung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers die Lagerung privater Gegenstände die Anerkennung als Arbeitszimmer zu versagen ist.

Sachverhalt und Beurteilung des Finanzamtes

Ein Dienstnehmer machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 verschiedene Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Aufgrund einer 90%igen Gehbehinderung war dieser als Teleworker von zu Hause aus tätig.

Nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Nachschau in der betreffenden Wohnung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Das verfahrensgegenständliche Arbeitszimmer sei vom Garten aus mit einem Aufzug erreichbar und mit einer Schiebetüre vom Wohnzimmer abgetrennt. Das Zimmer diene auch als Lagerraum für beruflich nicht benötigte Gegenstände wie einem Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage und Wurlitzer, wodurch der Eindruck einer Verwendung als Wohnzimmererweiterung gewonnen worden sei.

Rechtsansicht von BFG und VwGH

Gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes erhob der Steuerpflichtige Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und änderte den Einkommensteuerbescheid zugunsten des Dienstnehmers ab. Der materielle Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei in seinem Arbeitszimmer gelegen. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach keine ausschließliche berufliche Verwendung vorliege, sei nicht stichhaltig. Selbst unter der Annahme, die aktuellen Verhältnisse wie insbesondere die Lagerung privater Gegenstände seien schon in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vorgelegen, könne die Anerkennung als überwiegend beruflich genutztes Arbeitszimmer nicht versagt werden.

Das betreffende, rund 23 m2 große Arbeitszimmer werde zwar nicht ausschließlich, jedoch nahezu ausschließlich beruflich verwendet, auch wenn entlang einer Zimmerwand einige private Gegenstände gelagert seien. Zudem verfüge der Steuerpflichtige mit einer Wohnung von rund 118 m2 über reichlich privaten Zwecken dienenden Wohnraum. Der Umstand, dass die Terrasse nur über das Arbeitszimmer erreichbar sei und die Terrasse auch nur vom Steuerpflichtigen benutzt werde, der ledig sei, stehe der Beurteilung des Raumes als Arbeitszimmer nicht entgegen.

Gegen das Erkenntnis des BFG wurde vom Finanzamt Amtsrevision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte die Rechtsansicht des BFG und wies die vom Finanzamt erhobene Revision ab, da dieses im Rahmen der Revision nicht aufzeigen konnte, dass trotz der Umstände eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nicht vorgelegen habe.

Fazit:
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung wird die Behörde zukünftig die Anerkennung von Aufwendungen für ein überwiegend beruflich genutztes, im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht mehr nur alleine deshalb verweigern können, weil in diesem Raum auch private Gegenstände gelagert werden. Es empfiehlt sich jedoch im Vorfeld mit Ihrem ECA-Berater zu klären, ob die konkret gelagerten Gegenstände nicht auf eine andere Nutzung schließen lassen könnten und daher besser in einem anderem Raum aufbewahrt werden sollten, um alle Zweifel hinsichtlich der beruflichen Nutzung gesichert ausschließen zu können.

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