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Änderungen bei der Altersteilzeit ab 1.1.2024

Dienstag, 13 Feb, 2024

Neben diversen anderen Anpassungen wird die Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 eingeschränkt und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.

Die vom Arbeitsmarktservice (AMS) geförderte Altersteilzeit kann seit dem Jahr 2000 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Es gibt zwei Grundmodelle der Altersteilzeit:

a) die durchgehende, kontinuierliche Altersteilzeit und

b) die geblockte Altersteilzeit mit anschließender Freizeitphase.

Neben diversen anderen Anpassungen wird durch eine Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz der Kostenersatz bei der Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 von 50 % beginnend immer weiter auf 10 % reduziert und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.

Hinweis:
Anspruchsvoraussetzung für das Altersteilzeitgeld ist unter anderem die Leistung eines Lohnausgleichs durch den Arbeitgeber. Durch diesen Lohnausgleich werden die wirtschaftlichen Nachteile der Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer abgefedert.

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