Aktuelles

Termine und News

Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen

Mittwoch, 17 Juli, 2024

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer.

Grundsätzliche Steuerbarkeit bei Unternehmensübertragungen in Österreich

Die auf EU-Ebene geltende Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögens-
übertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung sind Erleichterungen bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und die Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

Österreich hat die Ermächtigung, Unternehmensübertragungen aus umsatzsteuerlicher Sicht steuerfrei zu stellen, nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen.

Entgeltliche und unentgeltliche Unernehmensübertragungen

Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert aufzuteilen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Teilleistungen erfolgt jeweils einzeln für sich, da die Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und betreffend den Steuersatz weiterhin separat anzuwenden sind.

Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens hat ebenso umsatzsteuerliche Folgen, weil zunächst die Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird. Man spricht dabei von der Entnahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Im Rahmen dieser Entnahme wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Behandlung unterzogen. In einem zweiten Schritt kann die „Entnahmeumsatzsteuer“ an den unentgeltlichen Erwerber des Unternehmens mittels gesonderter Rechnung weiterverrechnet werden. Der Erwerber kann den dementsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen.

Steuerfreiheit bei Umgründungsvorgängen

Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht besteht bei Umgründungen. Umgründungen (Unternehmensumstrukturierungen), die auf Basis des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) vorgenommen werden, gelten als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge.

Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig sind Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betrieben. Derartige Übertragungen gelten als nicht steuerbarer Vorgang. Das betrifft sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragungen.

Unklar ist, ob die Befreiung nur für Land- und Forstwirte gilt, die zum Übertragungszeitpunkt die Pauschalbesteuerung anwenden bzw. ob im Fall der Regelbesteuerung des übertragenden Landwirtes die Umsatzsteuerpflicht gegeben ist. Hierzu bleibt eine Klärung durch den Gesetzgeber oder einschlägige Rechtsprechung abzuwarten.

Tipp:

Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen Ihnen, derartige Vorgänge frühzeitig zu planen. Neben zivilrechtlichen Problemen sind auch steuerrechtliche Fragestellungen zu beachten.

STEUERNEWS PER MAIL?

Newsletter anfordern