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Neues Mindeststammkapital bei der GmbH

Donnerstag, 14 Mrz, 2024

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurden Änderungen bezüglich des Stammkapitals der „klassischen“ GmbH vorgenommen. Diese Neuerungen sind seit 1.1.2024 in Kraft.

Bis zum Ende des vorigen Jahres betrug das Mindeststammkapital einer GmbH EUR 35.000,00, wobei die Hälfte, also EUR 17.500,00, bar einzuzahlen waren. Zur Erleichterung der Gründung konnte für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Gesellschaft eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden.

Das Stammkapital musste bei einer gründungsprivilegierten GmbH lediglich EUR 10.000,00 betragen, wovon zumindest die Hälfte in bar zu entrichten waren. Nach Ablauf der ersten zehn Jahre war jedoch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine Aufstockung des Stammkapitals auf EUR 35.000,00 vorgesehen; der tatsächlich eingezahlte Betrag musste wie bei der nicht-privilegierten GmbH EUR 17.500,00 betragen. Durch die nunmehrigen Gesetzesänderungen ist die Gründung einer GmbH als gründungsprivilegiert jedoch obsolet.

Neue Rechtslage

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurde das Mindeststammkapital für die GmbH generell auf EUR 10.000,00
gesenkt, die notwendige Bareinlage beträgt somit EUR 5.000,00. Daraus ergeben sich wesentliche Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung einer GmbH, wodurch vor allem neue Unternehmen gefördert werden sollen.

Die Senkung des Mindeststammkapitals hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer, die sich mit 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals bemisst und sich damit von EUR 1.750,00 auf EUR 500,00 pro Jahr verringert. Diese Regelung gilt künftig für alle GmbHs. Für eine gründungsprivilegierte GmbH besteht ein weiterer Vorteil durch die Gesetzesänderung darin, dass die Notwendigkeit einer Erhöhung des Stammkapitals auf EUR 35.000,00 nach Ablauf der Zehnjahresfrist entfällt.

Ein im Firmenbuch bestehender Hinweis auf gründungsprivilegierte Gründung einer GmbH bleibt ohne weiteres Zutun der Gesellschafter trotz Gesetzesänderung bestehen. Es erfolgt keine Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf.

Wird von den Gesellschaftern gewünscht, dass die Gründungsprivilegierung nicht mehr im Firmenbuch ersichtlich ist, muss die Änderung beim Firmenbuch angemeldet und der Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Die dort festgehaltenen Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung sind zu entfernen. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unverändert bleiben. Ein Gläubigeraufruf hat mangels Verringerung des Haftungsfonds nicht zu erfolgen.

Hinweis:
Gerne beraten wir Sie bei der Gründung einer Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten durch die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft.

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