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Melde- und Registrierungspflichten von digitalen Plattformbetreibern

Freitag, 14 Jul, 2023

Seit dem 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Dabei werden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.

Vom DMPG sind digitale Plattformbetreiber erfasst, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Als Plattform ist jegliche Software, Webseite oder Anwendung zu verstehen, die es Anbietern (Verkäufern) ermöglicht, mit Kunden (Nutzern der Plattform) in Verbindung zu stehen und relevante Tätigkeiten direkt oder indirekt über diese Plattform auszuüben.

Verkauft ein einzelner Anbieter über seinen eigenen Onlineshop unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung Waren und Leistungen, ist dieser Onlineshop keine meldepflichtige Plattform im Sinne des DMPG.

Meldepflichtige Tätigkeiten nach DMPG sind:

der Verkauf von körperlichen Waren (digitale Inhalte, wie z. B. Kryptowährungen, sind nicht erfasst),

die Vermietung/Verpachtung von unbeweglichem Vermögen,

persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden (sowohl online als auch offline) und

die Vermietung von Verkehrsmitteln (auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen).

Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Plattform muss elektronisch über die Plattform abgeschlossen werden und auch die Zahlung direkt oder indirekt über die Plattform erfolgen. Erfolgt die Bezahlung in bar oder per Überweisung, stellt dies keine relevante meldepflichtige Tätigkeit dar. Plattformbetreiber im Sinne des DMPG müssen sich innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit registrieren.

Meldepflichtige Daten

Plattformbetreiber haben folgende Daten von jedem Verkäufer zu erheben und spätestens bis Jänner des nächsten Kalenderjahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln:

Persönliche Daten des Verkäufers (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)

Ansässigkeitsstaaten des Verkäufers

Gezahlte sowie gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal

Einbehaltene Steuern, Gebühren und Provisionen pro Quartal

Bei Vermietung und Verpachtung sind weitere Informationen bezüglich der jeweiligen Immobilien anzugeben (Anschrift, Grundbucheintrag, etc.)

Die Meldepflicht besteht seit 1.1.2023 und pro Kalenderjahr. Plattformbetreiber müssen daher erstmalig bis 31.1.2024 Informationen über Verkäufer des Jahres 2023 melden. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als EUR 2.000,00 Vergütung pro Jahr müssen nicht erfasst werden.

Strafen

Das DPMG sieht bei Verstößen gegen die Meldepflicht hohe Geldstrafen vor, welche im Falle von grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000,00 und im Falle von Vorsatz bis zu EUR 200.000,00 betragen können.

Hinweis:
Wer Online-Plattformen betreibt bzw. aufbaut, hat sich mit der Melde- und Registrierungspflicht nach dem digitalen Meldepflichtgesetz auseinanderzusetzen. Neben dem Aufbau solcher Plattformen dürfen die formalen Rahmenbedingungen nicht außer Acht gelassen werden.

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