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Kreditzinsen und Kursverluste nach Betriebsaufgabe

Mittwoch, 21 Dez, 2022

Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dies gilt auch für nachträgliche Kreditzinsen und Kursverluste, wie das Bundesfinanzgericht kürzlich ausgesprochen hat.

Bei Belastungen, die nach einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe anfallen, ist grundsätzlich zu unterscheiden:

Wird ein Betrieb verkauft oder aufgegeben, muss der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt werden. Dies gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die deshalb zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe eine Bilanz erstellen müssen, wobei offene Forderungen und Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, gewinnwirksam berücksichtigt werden. Die spätere Zahlung dieser Posten nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe hat keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.

Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung

bzw. -aufgabe noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden und erst später bezahlt werden, können auch noch danach als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Kein Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit besteht für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben (z. B. Zinsen für ein nach der Betriebsaufgabe aufgenommenes Darlehen).

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