Die Kombinationsmöglichkeit einer Geringfügigen Beschäftigung und Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe wird ab 1.1.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.
Folgende Voraussetzungen müssen gemäß § 12 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllt werden:
- Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit parallel zu einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis geringfügig beschäftigt waren
- Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50igsten Lebensjahr
- Langzeitarbeitslose Personen mit einer mindestens 50%igen Behinderung
- Personen in AMS-Schulungen
Andernfalls könnte es zu einem (rückwirkenden) Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe kommen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie für Ihren Leistungsbezug beim AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) rechtlich selbst verantwortlich sind.
Die gegenständliche Information erfolgt daher ohne jede Gewähr und wir können hierfür auch keinerlei Haftung übernehmen.
Für Detailfragen zu Ihren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie für die Abklärung allfälliger Zweifelsfragen kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige AMS-Servicestelle.



