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Energiekostenzuschuss: Nachfrist zur Voranmeldung

Dienstag, 17 Jan, 2023

Für den Energiekostenzuschuss sind nun noch Voranmeldungen in der Nachfrist vom 16.1. bis 20.1.2023 über den aws Fördermanager (Austria Wirtschaftsservice) möglich.

Um einen Antrag auf Energiekostenzuschuss stellen zu können, mussten sich die betreffenden Unternehmen zunächst vom 7.11.2022 bis 28.11.2022 im aws-Fördermanager für den Energiekostenzuschuss voranmelden. Um es möglichst allen betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, den Energiekostenzuschuss zu beziehen, wurde eine Nachfrist für die Voranmeldung gewährt. Betriebe, die sich nicht vorangemeldet haben, werden dazu noch vom 16.1.2023 bis 20.1.2023 die Möglichkeit haben. Die fristgerechte Voranmeldung ist die Voraussetzung für die Antragstellung. Der Antrag selbst kann bis 15.2.2023 gestellt werden.

Mittlerweile wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht, die zusammenfassend folgende Informationen beinhaltet:

An welche Unternehmen sich der Energiekostenzuschuss richtet

1. Unternehmen mit mehr als EUR 700.000,00 Jahresumsatz

Die Förderung wird in vier Stufen angeboten. Der Zuschuss muss zumindest EUR 2.000,00 betragen.

Diese Unternehmen müssen das Kriterium „energieintensiv“ mittels einer Feststellung durch ihre Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung nachweisen.

Die Energiebeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des „Umsatzes/Produktionswertes“ ausmachen. Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffkosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet.

2. Unternehmen mit maximal EUR 700.000,00 Jahresumsatz

Das Kriterium „energieintensiv“ muss nicht erfüllt werden.

Der Zuschuss muss zumindest EUR 2.000,00 betragen.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen bzw. zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Die Feststellung erfolgt auf Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022), wenn dieser nicht verfügbar ist auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses.

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen 2 bis 4 kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Förderungsfähig ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe (nur für Stufe 1) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum in einer österreichischen Betriebsstätte. Werden Erdgas oder Strom vom Unternehmen selbst gefördert oder erzeugt, ist kein Energiekostenzuschuss möglich.

In der Stufe 1 werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen 30 % der Preisdifferenz zum Durchschnittswert des Jahres 2021 als Förderung gewährt. Folglich erreicht man erst ab einer Preissteigerung von EUR 6.667,00 den geforderten Mindestzuschuss von EUR 2.000,00. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bzw. verbundenen Unternehmen EUR 400.000,00.

Für Förderungen der Stufen 2 bis 4 sind noch weitere spezielle Voraussetzungen zu erfüllen, wie etwa das Vorliegen eines Betriebsverlustes oder die Zugehörigkeit zu einer ausgewählten Branche. Auf der Internetseite der AWS GmbH (www.aws.at) stehen Berechnungshilfen für die Ermittlung der Förderhöhe zur Verfügung.

Die Gewährung der Förderung setzt voraus, dass sich das zu fördernde Unternehmen schriftlich zur Einhaltung diverser Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet, wie etwa Unterlassung bestimmter Beleuchtungen oder Heizungen im Außenbereich.

Pauschalförderung für Unternehmen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,00 nicht erreichen

Für jene Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 weniger als EUR 6.667,00 ausmachen und daher unter die Mindestgrenze von EUR 2.000,00 Zuschussbetrag fallen, wird eine Pauschalförderung ausgearbeitet. Nähere Informationen waren bei Redaktionsschluss noch immer nicht veröffentlicht, eine Voranmeldung ist dafür jedenfalls nicht notwendig.

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