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Energiekostenzuschuss 2

Freitag, 14 Apr, 2023

Die Bundesregierung hat die ersten Grundsätze für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses 2 veröffentlicht.

Für 2023 können Zuschüsse von EUR 3.000,00 bis EUR 150 Mio. pro Unternehmen ausbezahlt werden.

Förderungszeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023

Insgesamt gibt es 5 Förderstufen.

In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Mio. entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.

Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt und in der Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht. Das bedeutet, dass in der ersten Stufe 60 % des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.

Die förderfähigen Energieträger in der Basisstufe werden um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert.

Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein.

Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

Zusätzlich müssen Unternehmen folgende Kriterien erfüllen:

1. In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Gewinne.

2. Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.

3. Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024).

4. Einschränkungen bestehen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.

5. Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen.

Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 vorgesehen.

Dies sind die ersten Eckdaten zum Energiekostenzuschuss 2, die mit einer entsprechenden Richtlinie konkretisiert werden.

Hinweis:
Hinsichtlich Energiekostenzuschuss 1 betrug der ursprüngliche Förderzeitraum Februar 2022 bis September 2022. Dieser Förderzeitraum wird nun bis Ende Dezember 2022 verlängert (sogenannter Energiekostenzuschuss 1 – 4. Quartal). Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 gelten im Rahmen des „Energiekostenzuschusses 1 – viertes Quartal“ nun auch Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie (bisher) bei Strom und Erdgas. Die Voranmeldungsphase begann am 29.03.2023 und endet am 14.04.2023. Die Antragsphase beginnt am 17.04.2023 und endet am 16.06.2023.

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