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Update: Lockdown-Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss

Freitag, 27 Nov, 2020

Auch dieses Monat haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Neuerungen rund um das Thema Wirtschafts- und Steuerrecht zusammengefasst.

Lockdown-Umsatzersatz (bis zu 80%)

Wir dürfen Sie über den von der Bundesregierung angekündigten Lockdown-Umsatzersatz für Unternehmen, die von den behördlichen Schließungen im November 2020 betroffen sind, informieren. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte, die vollständige Richtlinie ist hier verfügbar:

https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Anpassung-harter-Lockdown.pdf

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die direkt von der behördlichen Schließung betroffen sind und ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
  • Der Umsatzersatz beträgt, je nach Branche, 20% – 80% des Umsatzes aus November 2019, mindestens EUR 2.300,00, höchstens EUR 800.000,00, wobei von dieser Höchstgrenze bestimmte Corona-Hilfe abgezogen werden müssen. Eine detaillierte Aufstellung, welche Prozentsätze für welche Branche gelten sind im Anhang 2 der Richtlinie zu finden.
  • Der Betrachtungszeitraum wird in 2 Bereiche untergliedert:
    03.11. bis 06.12. (für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe u.a.)
    17.11. bis 06.12. (für körpernahe Dienstleistungen und Einzelhandel)
  • Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet.
  • Die Beantragung ist bis zum 15. Dezember 2020 möglich.
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 03.11. und 06.12. keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt.

Fixkostenzuschuss 800.000

Vor kurzem wurde die aktualisierte Richtlinie zur Gewährung eines Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die Eckdaten dieses Zuschusses verschafften, die vollständige Richtlinie ist hier verfügbar:

https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:f0ace667-dee8-48c6-9a9f-b754a3d5e248/VO_FKZ_2_800000.pdf

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
  • Der Umsatzentfall muss mindestens 30 % betragen.
  • Der Fixkostenzuschuss entspricht genau dem Prozentsatz des Umsatzentganges und kann daher zwischen 30 % und 100 % betragen.
  • Der Fixkostenzuschuss muss mindestens EUR 500 und kann maximal bis zu EUR 800.000 betragen, wobei von dieser Höchstgrenze bestimmte Corona-Hilfen abgezogen werden müssen.
  • Es können zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 maximal zusammenhängende 10 Betrachtungszeiträume ausgewählt werden, wobei auch die Teilung in zwei zusammenhängende Blöcken mit einer zeitlichen Lücke dazwischen zulässig ist.
  • Der Zuschuss wird in 2 Tranche ausgezahlt (bei Beantragung bis 30.06.2021 wird die erste Tranche in Höhe von 80 % ausgezahlt). Korrekturen in Bezug auf die erste Tranche werden in der Auszahlung der zweiten Tranche ab 01.07.2021 berücksichtigt. Wir raten daher mit der Antragstellung etwas abzuwarten, bis eine verlässliche Schätzung der Umsätze möglich ist.
  • Bei einem Vorjahresumsatz von weniger als EUR 120.000 kann eine pauschale Ermittlung in Höhe von 30 % des Umsatzausfalles erfolgen, wobei hier der Fixkostenzuschuss welcher mit einem Betrag von EUR 36.000 gedeckelt ist.
  • Die Definition der Fixkosten umfasst nun auch die Absetzung für Abnutzung, sowie auslastungsunabhängige Personalkosten, die für einen Mindestbetrieb notwendig sind, berücksichtigt werden dürfen.
  • Ansetzbar sind auch Steuerberatungskosten für den Antrag bis EUR 1.000 bei einer Zuschusshöhe bis EUR 36.000.
  • Der Fixkostenzuschuss kann bis 31.12.2021 beantragt werden.
  • Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss lassen sich für den betroffenen Betrachtungszeitraum nicht kombinieren. Sofern zB ein Umsatzersatz nicht für den kompletten November geltend gemacht worden ist, ist dieser aliquot vom Fixkostenzuschuss herauszurechnen. Diese Regelung gilt jedoch nicht als zeitliche Lücke im Sinne der Richtlinie.

Der Newsletter wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt, wir weisen jedoch darauf hin, dass wir diesbezüglich keine Haftung übernehmen können und auch darauf, dass sich die Regelungen laufend ändern können.

Wir hoffen Ihnen mit dieser Zusammenfassung geholfen zu haben und stehen Ihnen bei den Beantragungen jederzeit gerne unterstützend zur Verfügung!

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