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Umsatzsteuerliche Änderungen bei Montagelieferungen in Deutschland

Freitag, 10 Dez, 2021

Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich selbst beigebrachten Gegenständen ist eine Umsatzsteuer-Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich. 

Eine Lieferung, die auch Elemente einer Leistung in sich trägt, wird im Umsatzsteuerrecht je nachdem, ob ausschließlich selbst beigebrachte oder auch durch den Auftraggeber beigestellte Gegenstände be- und verarbeitet werden, als Montagelieferung bzw. Werklieferung bezeichnet.

In Deutschland war diese Unterscheidung für österreichische Lieferanten bisher nicht relevant, weil die steuerlichen Folgen immer dieselben waren. Aufgrund eines schon älteren Urteils des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) hat die deutsche Finanz nun eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten im Falle des Vorliegens von Montagelieferungen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann.

Montage- und Werklieferung

Bislang wurde in Deutschland in der Praxis nicht zwischen Montage- und Werklieferung unterschieden. So wurde z. B. auch die Lieferung einer Maschine, die beim Kunden aus Einzelteilen errichtet wurde, ohne dass der Kunde hierzu selbst Gegenstände beistellte, als Werklieferung eingeordnet. Die Tatsache, dass tatsächlich eigentlich eine Montagelieferung vorlag, war bislang bedeutungslos. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Lieferanten war bis dato nicht erforderlich.

Auf Basis der Aussagen des BFH wurde klargestellt, dass das wesentliche Merkmal einer Werklieferung die zur Verfügungstellung von Material durch den Auftraggeber ist.

Die Be- oder Verarbeitung ausschließlich durch den Lieferanten beigestellter Gegenstände ist somit keine Werklieferung sondern eine Montagelieferung. In beiden Fällen (Werklieferung / Montagelieferung) besteht Umsatzsteuerpflicht in Deutschland, zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den deutschen Auftraggeber kommt es allerdings nur bei Werklieferungen.

Diesfalls kommt das Reverse-Charge System zur Anwendung, wonach der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfolgt und eine sogenannte Nettorechnung samt Hinweis ausgestellt wird. Im Falle von Montagelieferungen ist zukünftig hingegen eine Umsatzsteuerregistrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich. Es kommt zu keinem Übergang der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger. Die Rechnungen sind mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen und die deutsche Umsatzsteuer ist durch den Leistungserbringer abzuführen.

Tipp:
In Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt – und das nicht erst bei der Rechnungslegung. 

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