Steuerliche Erleichterungen und Stundungen
Donnerstag, 17 Dez, 2020
Wir möchten Sie über die kürzlich beschlossenen Änderungen zu Steuern und Stundungen informieren:
Einführung eines COVID-19 Stundungsmodells
- Es wird ein Ratenzahlungsmodell bestehend aus 2 Phasen geschaffen.
- Die erste Phase läuft über 15 Monate bis Juni 2022.
- In der zweiten Phase kann ein Antrag auf Verlängerung der Ratenzahlung bis März 2024 gestellt werden (in Summe also 36 Monate).
- Voraussetzung für die zweite Phase sind besondere Dokumentationspflichten und eine Bezahlung von mindestens 40 Prozent des COVID-19 bedingten Abgabenrückstandes.
Gutscheine statt Weihnachtsfeiern
- Sofern der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr 2020 gar nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft worden ist, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit im Zeitraum von 1.11. 2020 bis 31.01.2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 € an seine Arbeitnehmer auszugeben.
- Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil dar.
Aufstockung des Volumens der Investitionsprämie auf 3 Milliarden €
Das bisherige Volumen von 2 Milliarden € wurden bereits ausgeschöpft und daher auf 3 Milliarden € aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1.09.2020 und 28.02.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilfenrechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls abzuwickeln.
Verlängerung der Sonderregeln für Kurzarbeit im Lockdown
- Für alle Unternehmen besteht nun die Möglichkeit die rückwirkende Antragstellung bezüglich Kurzarbeitsbegehren, die zwischen 1.11.2020 und 23.12.2020 beginnen, bis 23.12.2020 einzubringen.
- Die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung ist weiter erforderlich, muss jedoch nicht vom Steuerberater bestätigt werden sofern
- das Unternehmen einer ÖNACE 2008 Klassifikation angehört, welche in der Beilage 1 der Kurzarbeits-Richtlinie (direkt vom Lockdown betroffen) genannt ist, oder
- das Unternehmen die Kurzarbeitshilfe nur für den Zeitraum 1.11.2020 bis 23.12.2020 beantragt.
- Die Anpassung des Trinkgeldersatzes sowie der Möglichkeit von 100 % Ausfallzeit in Lockdown-Branchen gilt bis Ende Dezember 2020.
- Lehrlinge in Kurzarbeit: Für die Zeit des Lockdowns (derzeit bis 23.12.2020) besteht keine Verpflichtung 50 % der Ausfallzeit für Weiterbildung zu verwenden.
Weitere relevante Maßnahmen:
- Senkung der Umsatzsteuer auf 10 % für Reparaturdienstleistungen für Fahrräder (auch E-Bikes), Schuhe, Kleidung oder Haushaltswäsche (z.B.: Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, …), Lederwaren
- Senkung der Umsatzsteuer auf 10 % für Damenhygieneartikel ab 1.1.2021
- Verlängerung der COVID-19 Maßnahmen für das Pendlerpauschale und Zulagen bis zum 31.3.2021. Das Pendlerpauschale soll trotz COVID-19 bedingter Telearbeit, Kurzarbeit oder Quarantäne in gleichem Umfang wie bisher gewährt werden. Auch bei Kurzarbeit, Quarantäne oder Telearbeit bleiben Zuschläge und Zulagen, die der Arbeitgeber weiter auszahlt, im bisherigen Ausmaß steuerfrei, z.B.: für Überstundenzuschläge und für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
- Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % für die Gastronomie, die Hotellerie, die Kulturbranche sowie des Publikationsbereiches, bis zum 31.12.2021.
- Die Frist für bestehende Abgabenstundungen wurde bis 31.03.2021 verlängert. In diesem Zeitraum werden auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt.
Der Anwendungsbereich der NoVA wird auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung bis 3.500 kg ausgeweitet (bisher waren ausschließlich PkWs von der Besteuerung umfasst). Ab 1.07.2021 wird die Formel für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen adaptiert, um besonders hohe CO2-Ausstöße höher zu besteuern.
Der Newsletter wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt, wir weisen jedoch darauf hin, dass wir diesbezüglich keine Haftung übernehmen können und auch darauf, dass sich die Regelungen laufend ändern können.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Zusammenfassung geholfen zu haben und stehen Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Verfügung!
Mit lieben Grüßen Ihr
AREA Bollenberger Team