Spezialnewsletter zur Investitionsprämie
Mittwoch, 20 Jan., 2021
Wir haben Sie in älteren Newslettern bereits über die Investitionsprämie informiert. Dieser Spezialnewsletter soll nochmals die wichtigsten Punkte zusammenfassen aber auch häufige Praxisprobleme beleuchten. Wie immer gilt, für weitere Fragen stehen wir gerne persönlich zur Verfügung.
Achtung: Laut Info der aws ist auf Basis eines Ministerratsbeschlusses vom 20.1.2021 bei der Investitionsprämie eine Erleichterung im Zusammenhang mit der sogenannten „ersten Maßnahme“ in Vorbereitung. Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.05.2021 verlängert werden. Anträge auf Investitionsprämie müssen jedenfalls bis zum 28.02.2021 bei der aws eingebracht werden. Die Richtlinie wurde noch nicht angepasst, daher ist diese Information noch als vorläufig zu betrachten.
Eckpunkte
Antragsstellung: zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 online über den AWS-Fördermanager möglich. Der Antrag ist vom Unternehmer selbst auszufüllen, jedoch besteht die Möglichkeit weitere Berechtigte freizuschalten. Auf diesem Weg können wir Ihnen bei Bedarf direkt zur Seite stehen.
Förderungsvoraussetzungen: Förderungsfähig sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland, gegen die kein Insolvenzverfahren anhängig ist. Ob ein antragsberechtigtes Unternehmen vorliegt ist rein nach der durchgeführten Tätigkeit zu beurteilen. Es ist nachzuweisen, dass das Unternehmen mit anderen am Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb steht. In Einzelfällen kann eine Antragstellung möglich sein, obwohl steuerlich gesehen keine gewerblichen Einkünfte vorliegen. Hier ist dann jedenfalls individuelle Beratung notwendig.
Förderbare Investitionen:
Nicht förderbare Investitionen:
Nichtförderbare klimaschädliche Investitionen:
Zudem sind auch leasingfinanzierte Anlagen, die nicht beim Leasingnehmer aktiviert werden, der Kauf von Gebäuden – ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung und Herstellung) von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO (Bauträger) – oder der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder Vermietung an Private gedacht sind, nicht förderbar.
Neubau, Zubau und Umbau von Gebäuden
Der Neubau von Betriebsgebäuden ist grundsätzlich förderfähig. Es muss hierfür auch kein Bauträger zwischengeschalten werden – alle für den Bau notwendigen Lieferanten können direkt vom Bauherrn beauftragt werden. Selbiges gilt für den Zubau und den Umbau von Gebäuden, wobei gerade beim Umbau darauf zu achten ist, dass es sich dabei um aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand handelt und nicht um sofort abschreibbaren Instandhaltungsaufwand.
Als erste Maßnahme gilt der Baubeginn. Sollte sich dieser aufgrund von noch nicht vorliegenden Genehmigungen (bspw. Baubewilligung) bis über den 28.02.2021 hinaus verzögern, kann ein Antrag trotzdem eingebracht werden, wenn die Genehmigung vor dem 31.10.2020 beantragt wurde.
Sollte dies nicht geschehen sein und ein Baubeginn vor dem 28.02.2021 unwahrscheinlich sein, kann eine schriftliche Anfrage an die AWS (investitionsprämie@aws.at) mit genauer Beschreibung der Sachlage (was ist geplant, wer wird aller beauftragt, was kann noch vor dem 28.02.21 passieren) gestellt werden. Laut Auskunft der Hotline der AWS könnte möglicherweise mittels der Beauftragung eines Lieferanten die notwendige erste Maßnahme für den gesamten Bau gesetzt werden, die sollte jedoch im Einzelfall schriftlich abgeklärt werden.
Laut schriftlicher Auskunft der AWS: „Die Beauftragung eines Generalunternehmers (GU) kann als erste Maßnahme gesehen werden, wenn mit der Beauftragung der Generalunternehmer der Kauf/die Bestellung einer konkreten Investition erfolgt. Wenn die Beauftragung jedoch nur eine vage Vorstellung enthält und der Generalunternehmer damit beauftragt wurde, die konkrete Investition überhaupt erst vorzuschlagen oder zu koordinieren, kann mangels Zuordnung zu einer konkreten Investition nicht von einer ersten Maßnahme im Sinne der RL ausgegangen werden. Ob die Beauftragung des Generalunternehmers eine erste Maßnahme darstellt muss im Einzelfall beurteilt werden.
Bei einer Beauftragung eines GU lauten die Rechnungen der einzelnen Gewerke (Baumeister, Elektriker, HSL etc.) auf das GU, dieses stellt sodann die Rechnungen für die Umsetzung des Auftrages an den/die Bauherrn/Bauherrin nach Baufortschritt in Form von Teilrechnungen gemäß GU-Vertrag. Die Teilrechnungen sind im Umfang des im Rahmen des festgelegten Leistungsumfangs des GU-Vertrags für die genehmigten Investitionen ausreichend.“
Förderart und Höhe
Abrechnung und Auszahlung
Tipps und Tricks zur Antragsstellung
Antragsstellung: zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 online über den aws Fördermanager möglich.
Zu aller erst muss geklärt werden, welche Investitionen im Antrag angegeben werden können, wann erste Maßnahmen durchgeführt werden müssen und wann die Bezahlung und Inbetriebnahme zu erfolgen hat.
Was sind „Erste Maßnahmen“:
Erste Maßnahmen müssen im Zeitraum zwischen dem 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden. Nicht förderbar sind somit Investition wo derartige Maßnahmen bereits vor dem 01.08.2020 gesetzt wurden.
Was gilt als erste Maßnahme?
Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche werden nicht als erste Maßnahme qualifiziert. (Richlinie aws-Investitionsprämie Pkt 5.3.2)
Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss in diesem Fall jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein. (aws-Fragenkatalog Pkt 3.5)
Der Investitionsdurchführungszeitraum:
Im Antrag der Investitionsprämie muss ein Durchführungszeitraum angegeben werden, in dem die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen zu erfolgen hat. Bei einem förderbaren Investitionsvolumen bis EUR 20 Mio. muss der Investitionsdurchführungszeitraum spätestens am 28.02.2022 enden. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen.
Die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen müssen somit noch nicht bei der Antragsstellung vorliegen, sondern erst am Ende des Investitionsdurchführungszeitraumes.
Investitionsvolumen:
Die Summe aller Investitionen muss mindestens EUR 5.000 exkl. USt betragen und darf max. EUR 50 Mio. pro Unternehmen/Konzern betragen. Im Antrag soll die Summe aller Investitionen beantragt werden, da im Nachhinein keine Erhöhung des Investitionsvolumens möglich ist und somit nur 7% bzw 14% der beantragten Investitionshöhe förderbar sind statt der gesamten Anschaffungskosten.
Häufige Fragen:
Wann muss die Rechnungslegung erfolgen?
Spätestens am Ende des Investitionsdurchführungszeitraums (idR bis 28.02.2022) muss die Inbetriebnahme und Bezahlung und somit auch die Rechnungslegung erfolgt sein.
Getrennte Rechnungen für 7%ige und 14%ige Investitionen
Bitte achten Sie darauf, dass Investitionen, die mit 14% förderbar sind immer auf einer separaten Rechnung ausgewiesen werden, da sonst nur eine Förderung von 7% möglich ist.
Wann muss die Bezahlung erfolgen?
Spätestens am Ende des Investitionsdurchführungszeitraums. Bei Fremdfinanzierung wird unter der (vollständigen) Bezahlung unter anderem das Vorliegen eines Finanzierungsvertrages verstanden (geregelte Finanzierungsverhältnisse). Darunter fallen in der Regel ein Ratenkauf bzw. ein Kreditvertrag.
Wie großzügig soll eine Kostenschätzung sein?
Die Kostenschätzungen für Investitionen sollten hoch genug sein, damit es nicht zu dem Fall kommt, dass Anschaffungskosten aufgrund eines zu gering beantragen Volumens nicht vollständig gefördert werden.
Wie lang muss das Anlagegut im Unternehmen verbleiben?
Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen (Sperrfrist); sie dürfen in diesem Zeitraum weder verkauft, sonst für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder gemäß § 6 Z 6 lit a EStG überführt werden. (Richtlinie Pkt 6.6)
Die Nutzungsdauer auf die die Investition abgeschrieben wird, kann dagegen auch weniger als drei Jahre betragen.
Elektro-PKW und Plug-In Hybride
Grenze der Anschaffungskosten (Bruttolistenpreis exkl. Zusatzausstattung) bei Plug-In Hybride EUR 70.000. Liegen die Anschaffungskosten darüber, kann das komplette Fahrzeug nicht gefördert werden.
Folgende Anschaffungen von Elektroantrieb- und Brennstoffzellenfahrzeuge (und allfällige Umrüstungen) sind mit 14% förderbar:
Diese Anforderungen der Fahrzeugklasse M1 erfüllen u.a. die folgenden Elektro-Fahrzeuge: Audi e-tron, BMW i3, Kia e-Niro, Renault Zoe, Tesla Model 3.
Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über EUR 60.000 wird der gesamte Kaufpreis nur noch mit 7% gefördert.
Auch bei den Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird und ein Privatanteil auszuscheiden ist und nicht gefördert werden kann.
Behandlung der Prämie in der Bilanz
Die Prämie ist in der Bilanz periodengerecht als Investitionszuschuss zu erfassen und analog zur Abschreibung aufzulösen bzw. bei GWGs sofort ertragswirksam als sonstiger Ertrag zu buchen. So ist in der Bilanz 2020 bereits der Anteil der Prämie, der auf die Investitionen des Jahres 2020 entfällt, auszuweisen.
Laufende Buchhaltung
Sehen Sie sich vor der Antragstellung unbedingt noch die Buchhaltung ab 1. August 2020 auf Anlagezugänge durch. Da es für die Prämie keine Anschaffungskostenuntergrenze gibt, sind auch kleine Investitionen (GwGs) ebenfalls förderbar. Diese sind jedoch schnell zu übersehen.
In Fällen wo die BH laufend bei uns im Haus gebucht wird, bieten wir Ihnen natürlich gerne an die Unterlagen nochmal auf mögliche förderbare Investitionen zu durchsuchen. Bitte übermitteln Sie hierfür zeitnah die Buchhaltungsunterlagen.
Besonderheiten bei der Antragstellung einer GesbR
Nicht die GesbR, jedoch die GesbR-GesellschafterInnen und Landwirte, die ihren Betrieb in Form einer GesbR führen können, können wenn sie Unternehmer iSd § 1 UGB sind und das Anlagegut bei sich anteilig aktiviert haben, einen Antrag zur aws Investitionsprämie einbringen.
Wenn eine gemeinsame Investition für den gemeinsam geführten Betrieb gefördert werden soll, muss von jedem GesellschafterIn separat entsprechend seinem/ihrem Anteil an der Investition ein Antrag gestellt werden. Die Mindestinvestitionshöhe von EUR 5.000 gilt somit je AntragstellerIn. Wenn eine Investition durch einen Gesellschafter für einen gemeinsam geführten Betrieb gefördert werden soll, stellt ebenfalls der jeweilige Gesellschafter einen Antrag zur aws Investitionsprämie gemäß dem Betrag, den er investiert.
Wichtig zu beachten ist hierbei zudem:
Weitere Fragen und Antworten finden Sie in den FAQs auf der Seite des AWS.
Mehrfachförderungen iZm der Covid-19 Investitionsprämie:
Die Investitionsprämie fällt nicht in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts, wodurch sie grundsätzlich mit anderen (nationalen) Förderungsinstrumenten kombinierbar ist. (Förderrichtlinien, Pkt 3.2)
Investitionsprämie und Umweltförderungen
Die Investitionsprämie fördert auch Neuinvestitionen im Bereich „Ökologisierung“ iSd § 2 Abs 5 InvPrG bzw der Förderrichtlinie mit dem erhöhten Fördersatz von 14%. Für zahlreiche der geförderten Investitionen gibt bzw gab es schon bisher entsprechende Bundes- und/oder Landesförderungen.
Laut dem aws-Fragenkatalog Pkt 3.17 kann grundsätzlich auch bei bereits beantragten oder noch zu beantragenden Umweltförderungen die Investition für Zwecke der Investitionsprämie mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten beantragt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob andere Förderungen eine entsprechende Kürzung um die Investitionsprämie vorsehen. Selbiges gilt sinngemäß auch für entsprechende Förderungen im Bereich der „Digitalisierung“ iSd Anhang 2 bzw den Bereich „Gesundheit“ iSd Anhang 3 der Förderrichtlinie.
Beispiel ohne Anrechnung: Förderung eines E-PKWs für Betriebe mittels Investitionsprämie (mit 14% förderbar) und E-Mobilitätsbonus-Förderung (EUR 3.000 für E-PKW mit reinem Elektroantrieb (BEV) bzw. EUR 1.250 pro Fahrzeug für Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV)).
Der Newsletter wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, wir weisen jedoch darauf hin, dass wir diesbezüglich keine Haftung übernehmen können und auch darauf, dass sich die Regelungen laufend ändern können.