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Non-Profit-Organisationen: Unterstützungs-Fonds verlängert

Mittwoch, 15 Sep, 2021

Der NPO-Fonds wurde verlängert und kann nun auch für das erste Halbjahr 2021 beantragt werden.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss kommt gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport, aber auch Freiwilligen Feuerwehren und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zugute. Wenn eine solche geförderte Organisation, die zumindest seit 10.3.2020 besteht bzw. vor dem 10.3.2020 errichtet wurde, wirtschaftliche Beeinträchtigungen aufgrund der Corona-Krise erleidet, soll sie nach Überstehen der Corona-Krise aufgrund der Förderung in der Lage sein, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen. Daher kann bis 15.10.2021 ein Antrag auf den NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 gestellt werden.

Gefördert werden

  • 100 % der förderbaren Kosten, die im Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.6.2021 angefallen sind. Zu den Kosten zählen etwa Miete, Pacht, betriebsnotwendige Versicherungsprämien, Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Zahlungsverpflichtungen (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten), frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021, die Corona bedingt nicht stattfinden konnten, Beratungskosten, etc.100 % der förderbaren Kosten, die im Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.6.2021 angefallen sind. Zu den Kosten zählen etwa Miete, Pacht, betriebsnotwendige Versicherungsprämien, Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Zahlungsverpflichtungen (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten), frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021, die Corona bedingt nicht stattfinden konnten, Beratungskosten, etc.
  • Weiters kann der Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 10 % der gesamten Einnahmen 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) und ist mit EUR 150.000,00 je Organisation begrenzt. Er kann unabhängig von angefallenen Kosten beantragt werden.
  • Der gesamte Zuschuss (inkl. Struktursicherungsbeitrag) ist immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt, wobei dieser wie folgt berechnet wird: Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2019 minus Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2021.

Beispiel: Eine Organisation beantragt den Zuschuss für Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) iHv EUR 2.400,00. Der Einnahmenausfall des ersten Halbjahres 2021 beträgt im Vergleich zu 2019 gesamt EUR 3.000,00. Da die förderbaren Kosten niedriger sind als der Einnahmenausfall, beträgt der Zuschuss EUR 2.400,00.
Neu hinzu kommt, dass Kosten für Covid-19-Tests bis EUR 12.000,00 auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden können, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Organisation war oder ist nicht berechtigt, weitere Förderungen für Covid-19-Tests von Bund, Ländern oder Gemeinden (wie z. B. die Covid-19 Förderung für betriebliche Testungen) zu erhalten,
  • die Covid-19-Tests mussten von der Organisation verpflichtend durchgeführt werden,
  • die Covid-19-Testkosten sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben der Organisation angefallen.

Fazit: Die Zuschusshöhe muss mindestens EUR 500,00 betragen. Wenn die errechnete Förderung unter diesem Betrag ist, wird kein Zuschuss ausbezahlt.

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