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Lockdown-Umsatzersatz (bis zu 80%)

Donnerstag, 19 Nov, 2020

Wir dürfen Sie über den von der Bundesregierung angekündigten Lockdown-Umsatzersatz für Unternehmen, die von den behördlichen Schließungen im November 2020 betroffen sind, informieren. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte, die vollständige Richtlinie ist hier verfügbar:

https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:e068d18e-7544-45cb-8ce6-6dac11ae0c8c/Richtlinie%20Lockdown-Umsatzersatz.pdf

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die direkt von der behördlichen Schließung betroffen sind und ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
  • Ausgenommen sind Unternehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren), sowie Unternehmen die gewisse Tatbestände des Missbrauchs bzw. Steuerhinterziehung begangen haben.
  • Der Umsatzersatz beträgt 80% des Umsatzes aus November 2019, mindestens EUR 2.300,00, höchstens EUR 800.000,00.
  • Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet.
  • Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline und ist seit heute und bis zum 15. Dezember 2020 möglich.
  • Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst, oder durch seinen Steuerberater eingebracht werden.
  • Bestimmte Corona-Hilfen müssen gegengerechnet werden, z.B. Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet wurden. Zuschüsse eines NPO Unterstützungsfonds sind nur dann anzugeben, wenn sie eine finanzielle Maßnahme des befristeten Beihilferahmens darstellen. Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I verringern den Betrag nicht und sind nicht anzugeben.
  • Auch Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt.
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. und 30.11. keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt.

Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 bereits Umsätze erzielt haben.

Der Newsletter wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt, wir weisen jedoch darauf hin, dass wir diesbezüglich keine Haftung übernehmen können und auch darauf, dass sich die Regelungen laufend ändern können.

Wir hoffen Ihnen mit dieser Zusammenfassung geholfen zu haben und stehen Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Verfügung!

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