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Kurzarbeit

Donnerstag, 12 Mrz, 2020

Aktuell sind lt. Medien bereits jetzt alle vorhandenen finanziellen Mittel ausgeschöpft.

Trotzdem wollen wir Sie informieren, da vermutet wird, dass die Mittel wieder aufgestockt werden.

Damit eine Förderung beantragt werden kann, muss als erster Schritt mit dem AMS Kontakt aufgenommen werden. Dies muss der Dienstgeber selbst machen, eine Vertretung durch den Steuerberater ist in diesem Fall leider nicht möglich.

Voraussetzungen

  • Vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten.
  • Arbeitszeitausfall: mindestens 10 % und maximal 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit.
  • Kurzarbeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte möglich
  • Beratung über alternative Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten – unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragspartner (Erstgewährung).
  • Lehrlinge können keine Kurzarbeit in Anspruch nehmen

Generell gilt, bevor die Kurzarbeit eingeführt wird, muss dafür Sorge getragen werden, dass vorrangig offene Urlaube und Gutstunden verbraucht wurden.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind während der Kurzarbeit auf Basis der vorherigen Beitragsgrundlage zu leisten. Damit wird gewährleistet, dass der Dienstnehmer durch die besonderen Umstände keine Kürzung bzw. Schlechterstellung bei der Pension zu befürchten hat.

Die Dauer der Kurzarbeit ist zunächst auf höchstens 6 Monate beschränkt. Liegen die Voraussetzungen für die Kurzarbeit weiterhin vor, so können weitere Verlängerungen von jeweils maximal 6 Monaten beim AMS beantragt werden. Insgesamt darf eine Kurzarbeit aber höchstens 24 Monate dauern.

Nähere Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie unter folgenden Links:

https://area-bollenberger.at/wp-content/uploads/2020/03/Ablaufinformation-Kurzarbeit.pdf

https://area-bollenberger.at/wp-content/uploads/2020/03/Infoblatt_202001.pdf

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Ihr AREA-Bollenberger Team

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