Jährliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG
Dienstag, 16 Feb, 2021
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sieht für Rechtsträger wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften oder Privatstiftungen eine jährliche Pflicht zur Überprüfung der gemeldeten Daten sowie eine jährliche Meldeverpflichtung vor. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist mit empfindlichen Strafen sanktioniert.
Seit 10. Jänner 2020 haben von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG nicht befreite Rechtsträger innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der im Wirtschaftlichen Eigentümer Register eingetragenen Daten allfällig festgestellte Änderungen zu melden oder gemeldete Daten zu bestätigen. Die Bestätigung gemeldeter Daten erfolgt durch Abgabe einer neuen Meldung, ohne dass die vorhandenen Daten abgeändert werden.
> Hinweis:
Sind von der Meldeverpflichtung betroffene Rechtsträger bisher ihrer jährlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, werden diese ab Februar 2021 in ein Säumnisverfahren aufgenommen und erhalten Erinnerungsschreiben mit Strafandrohung und Nachfristsetzung.